Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zeitliche Abgrenzung
- Abgrenzung zu Rechnungsabgrenzungsposten
- Einnahmen nach dem Bilanzstichtag
- Ausgaben nach dem Bilanzstichtag
1 Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1501 |
1301 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten |
0980 |
1900 |
|
Rechnungsabgrenzungsposten |
Sonstige Verbindlichkeiten, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1701 |
3501 |
|
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
Passive Rechnungsabgrenzungsposten |
0990 |
3900 |
|
Rechnungsabgrenzungsposten |
2 So kontieren Sie richtig!
Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine Zeit davor sind, müssen im Rahmen der Abschlussbuchungen z. B. auf das Konto "Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr" 1501 (SKR 03) bzw. 1301 (SKR 04) gebucht werden.
Buchungssatz
Sonstige Vermögensgegenstände |
|
an Ertragskonto |
Werden aber erst nach dem Abschlussstichtag Rechnungen bezahlt, die Aufwand für eine Zeit vor dem Bilanzstichtag sind, muss der geschuldete Betrag z. B. auf das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten, Restlaufzeit bis 1 Jahr" 1701 (SKR 03) bzw. 3501 (SKR 04) gebucht werden.
Buchungssatz
Aufwandskonto |
|
an Sonstige Verbindlichkeiten |
Die betriebliche Kfz-Versicherung von Dezember wird im Januar bezahlt
Unternehmer Hans Groß zahlt die betriebliche Kfz-Versicherung für das Jahr 02 i. H. v. 250 EUR verspätet im Januar 03. Er hatte die Überweisung im Dezember 02 vergessen. Zu diesem Zeitpunkt war die Versicherungsprämie fällig.
Die Zahlung der Prämie ist damit dem Jahr 02 wirtschaftlich zuzuordnen und auch fällig. Da Hans Groß erst nach dem Abschlussstichtag 31.12.02 die Überweisung tätigt, muss er im Rahmen seiner vorbereitenden Abschlussbuchungen für 02 eine sonstige Verbindlichkeit buchen.
Buchungsvorschlag zum 31.12.02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4520/6520 |
Kfz-Versicherungen |
250 |
1701/3501 |
Sonstige Verbindlichkeiten, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
250 |
3 Antizipative Rechnungsabgrenzungen
Die Konten "Sonstige Vermögensgegenstände" und "Sonstige Verbindlichkeiten" werden zur Periodenabgrenzung verwendet, um zum Jahresende Aufwendungen und Erträge im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen und sie diesem wirtschaftlich zuzuordnen, auch wenn der Zahlungsvorgang erst im Folgejahr erfolgt (sog. antizipative Periodenabgrenzungen bzw. Rechnungsabgrenzungen). Die Pflicht zur bilanziellen Erfassung ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur vollständigen Erfassung von Vermögensgegenständen und Schulden. § 250 HGB regelt lediglich die transitorischen Rechnungsabgrenzungen.
Typische Geschäftsvorfälle sind nach dem Bilanzstichtag zu zahlende oder zu erhaltende Pacht, Provisionen, Honorare, Zinsen, Löhne, Steuern, Dividenden usw., die dem gerade abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich zuzuordnen sind.
3.1 Sonstige Vermögensgegenstände: Einnahmen, die das Jahr zuvor betreffen
Bei den unter den sonstigen Vermögensgegenständen zu erfassenden antizipativen Vorgängen handelt es sich um Einnahmen nach dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine Zeit davor sind.
Im Dezember anerkannte Versicherungsentschädigungen gehen im Januar ein
Unternehmer Groß ist im November 01 durch einen Unfall in der Produktion ein Schaden von 100.000 EUR an mehreren Maschinen entstanden, da diese nicht mehr verwendbar sind. Nach Prüfung durch den Versicherer, teilt ihm dieser im Dezember 01 mit, dass er eine Versicherungsentschädigung für Maschinenausfälle in Höhe der geltend gemachten Summe erhält. Die Auszahlung wird im Januar 02 erfolgen. Danach wird Unternehmer Groß die notwendigen Ersatzbeschaffungen tätigen.
Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Anerkennung des Anspruchs im Wirtschaftsjahr 01:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1501/1301 |
Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
100.000 |
2742/4970 |
Versicherungsentschädigungen und Schadenersatzleistungen |
100.000 |
Buchungsvorschlag zum Zeitpunkt der Zahlung im Wirtschaftsjahr 02:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/ Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
100.000 |
1501/1301 |
Sonstige Vermögensgegenstände, Restlaufzeit bis 1 Jahr |
100.000 |
Die Position "Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände" befindet sich unter Position B II des § 266 Abs. 2 HGB. Diese Position besteht aus folgenden 4 Unterpositionen:
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
- Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und
- sonstige Vermögensgegenstände.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen bei einem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auf Ziel, deren Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung unter den Umsatzerlösen auszuweisen sind:
- Produkte sind in diesem Zusammenhang Wirtschaftsgüter, die regelmäßig im Rahmen der Geschäftstätigkeit veräußert werden. Daraus folgt, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf von Wirtschaftsgütern, die außerhalb der regelmäßigen Geschäftstätigkeit veräußert werden (z. B. Buchgewinn au...