Leitsatz
Für in einem Wirtschaftsjahr gezahlte Kfz-Steuer ist ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, soweit die Steuer auf die voraussichtliche Zulassungszeit des Fahrzeugs im nachfolgenden Wirtschaftsjahr entfällt.
Normenkette
§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Spedition. Für das Streitjahr 2002 machte sie Kfz-Steuern als Betriebsausgaben geltend. Davon entfiel ein Teilbetrag rechnerisch auf die Zulassungszeit der Fahrzeuge im nachfolgenden Wirtschaftsjahr. Das FA war der Auffassung, es sei ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg (Thüringer FG, Urteil vom 25.02.2009, I 443/06, Haufe-Index 2267770, EFG 2009, 1738).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil hingegen auf und wies die Klage ab: Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten sei zu bilden und auf die mit der Kfz-Steuer abgegoltene Zulassungszeit des Kfz zu verteilen.
Hinweis
1. Das Stichwort lautet: "Leistung in der Zeit":
Die Kfz-Steuer, die (auch) für die Zulassungszeit im nächsten Wirtschaftsjahr gezahlt wurde, ist stichtagsübergreifend aktiv abzugrenzen.
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH die bisher gängige Bilanzierungspraxis, die erstmals durch die jetzt aufgehobene Vorentscheidung des FG infrage gestellt wurde.
2. Bemerkenswert ist der jüngste (Kosten-)Beschluss des X. Senats des BFH vom 18.03.2010, X R 20/09 (n.v.; Haufe-Index 2369520), in welchem die Auffassung vertreten wird, dem Steuerpflichtigen sei es erlaubt, in Fällen von geringer Bedeutung auf eine genaue Abgrenzung zu verzichten. Der BFH orientiert sich dabei an den jeweiligen Grenzen des § 6 Abs. 2 EStG; der Gesetzgeber verzichtet danach für geringwertige Wirtschaftsgüter in gewissen Grenzen auf eine periodengerechte Abgrenzung, und das will der X. Senat des BFH auf Rechnungsabgrenzungen übertragen.
Ob dem beizupflichten ist, erscheint ohne gesetzliche Grundlage als eher fraglich. Im Urteilsfall war für eine derartige Geringfügigkeit der konkret in Rede stehenden Kfz-Steuerbeträge allerdings nichts ersichtlich. Eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss erübrigte sich überdies schon deswegen, weil dieser Beschluss dem I. Senat bei Beschlussfassung seines Urteils nicht bekannt war und mangels Wirksamkeit des Beschlusses zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht bekannt sein konnte. Und schließlich erzwingen bloße Kostenbeschlüsse ohnehin keine Divergenzanfragen.
3. Gerade weil die Rechnungsabgrenzung in den Fällen vorausbezahlter Kfz-Steuern im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung gänzlich unzweifelhaft war, sah der BFH auch keinen Anlass, den Ausgang des Verfahrens vor dem Großen Senat des BFH zum sog. subjektiven Fehlerbegriff abzuwarten. Dazu ist auf den Vorlagebeschluss des I. Senats des BFH vom 07.04.2010, I R 77/08 (BFH/NV 2010, 1339) und die dazu gegebenen Praxis-Hinweise in BFH/PR 2010, 282 zu verweisen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.05.2010 – I R 65/09