Rz. 10
Nach § 5 Abs. 5 EStG sind als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen:
- auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (aktive Rechnungsabgrenzungsposten);
- auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (passive Rechnungsabgrenzungsposten);
- als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen (aktive Rechnungsabgrenzungsposten);
- als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen (aktive Rechnungsabgrenzungsposten).
Rz. 11
Der Gesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 3 und § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG die aktive und passive Rechnungsabgrenzung auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für bestimmte Fälle eingeführt. Die Besonderheiten der Rechnungsabgrenzung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung werden in Kapitel 7.2 erörtert.
Rz. 12
Weitere ergänzende Angaben über Rechnungsabgrenzungsposten enthalten die Einkommensteuerrichtlinien und Einkommensteuerhinweise u. a. in R 5.6 EStR, H 5.6 EStH und H 6.10 "Damnum" EStH.
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