Rz. 51

  • Abschlagszahlungen, die die Ansprüche auf Kfz-Vermietung übersteigen,[1]
  • Baukostenzuschüsse bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, empfangen von den Abnehmern,[2]
  • Baukostenzuschüsse zu Hausanschlusskosten bei Versorgungsunternehmen im Rahmen der Entflechtung von Versorgungsunternehmen (Legal Unbundling) bei Anwendung des sog. Verpachtungsmodells; Behandlung der dem Pächter (Netzbetreiber) zugeflossenen Baukostenvorschüsse,[3]
  • Dauergrabpflegevertrag, für die ausstehenden Leistungen einer Friedhofsgärtnerei,[4]
  • Entschädigung für Unterlassungslast, z. B. für Verpflichtung, die Wasserkraft eines Flusses nicht zu nutzen,[5]
  • Erbbauzinsen (im Voraus erhaltene) beim Erbbauberechtigten,[6]
  • Erschließungsbeträge des Erbbauberechtigten beim Erbbauverpflichteten (Grundstückseigentümer),[7]
  • Finanzierungszuschläge von Teilzahlungskunden bei Wechseldiskontierung,[8]
  • Forfaitierung der künftigen Forderungen aus Leasingverträgen (Erlöse aus Forderungsverkauf),[9]
  • Gebühren vor Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen bei Ehevermittlungsunternehmen,[10]
  • Gebührenweitergabe durch eine Teilzahlungsbank an den Verkäufer der Ware,[11]
  • Honorare für die nach dem Bilanzstichtag zu erbringenden Unterrichtseinheiten,[12]
  • Kreditgebühren bei Kreditinstituten,[13]
  • Kreditgebühren bei Teilzahlungsbanken,[14]
  • kapitalisiert ausgezahlter Zinszuschuss aus öffentlichen Kassen für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens,[15]
  • Lizensraten (geleistete, feste) eines Lizensnehmers vor Ablieferung eines Films,[16]
  • Mobilfunktelefone, verbilligte Überlassung bei vertraglichen Vereinbarungen zwischen Telekommunikationsunternehmer und Kunden; Behandlung beim Leistungsempfänger (Kunde),[17]
  • Mobilfunkdienstleistungsvertrag zwischen Mobilfunkbetrieben und Service-Providern, verbilligte Überlassung eines Mobilfunktelefons an den Leistungsempfänger, bei dem das Mobilfunktelefon Betriebsvermögen wird,[18]
  • Mühlenstilllegung mit Abfindung (30 Jahre),[19]
  • Nichtvermarktungsprämie in der Landwirtschaft,[20]
  • Nutzungsentschädigung für zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Duldung der Verlegung einer Ferngasleitung,[21]
  • Nutzungsüberlassung (zeitweilig) bestimmter Anlieferungsreferenzmengen an andere Milcherzeuger, Behandlung beim Überlassenden,[22]
  • öffentlicher Zuschuss für die Einrichtung von Ausbildungsplätzen,[23]
  • Pachtvorauszahlungen beim Verpächter,[24]
  • Provisionen eines Assekuradeurs bei vom Wirtschaftsjahr abweichender Laufzeit der Versicherungsverträge,[25]
  • Übernahme einer Unterlassungslast gegen einmaliges Entgelt, wenn sich ein Mindestzeitraum bestimmen lässt, dem die Entschädigung als Ertrag zuzuordnen ist,[26]
  • Unterlassung des Wettbewerbs durch einen Handelsvertreter gegen Entschädigung,[27]
  • Vergütung für die Übernahme einer Ausbietungsgarantie,[28]
  • Vorleistungen im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags.[29]
[4] Vgl. FG Bremen, Urteil v. 27.8.2020, 1 K 104/17 (3), EFG 2021 S. 443.
[22] Vgl. BMF, Schreiben v. 15.4.1991, IV B 2-S 2132-10/91, BStBl 1991 I S. 497; vgl. auch BFH, Urteil v. 24.8.2000, IV R 42/99, BStBl 2003 II S. 67.

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