Rz. 61

Das früher in § 250 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB a. F. vorzufindende Aktivierungswahlrecht für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf am Abschlussstichtag auszuweisende Gegenstände des Vorratsvermögens wurde durch BilMoG ersatzlos gestrichen. Steuerrechtlich besteht weiterhin nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 EStG in diesen Fällen eine Aktivierungspflicht, der nunmehr handelsrechtlich ein Aktivierungsverbot gegenübersteht.

 

Rz. 62

Eine Rechnungsabgrenzung ist nur dann vorzunehmen, sofern die Zölle und Verbrauchsteuern als Aufwand berücksichtigt wurden, d. h., wenn sie sich gewinnmindernd ausgewirkt haben und eben nicht – wie gewöhnlich im Anschaffungsbereich als Anschaffungsnebenkosten – im Rahmen der Anschaffungs- und Herstellungskosten aktiviert wurden.[1] Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine Aktivierung nur dann erfolgt, wenn und solange die der Abgrenzung zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter im Vorratsvermögen auszuweisen sind.[2]

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