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Rechnungsabgrenzung nach HGB und EStG / 6.3 Ausweispflicht und Wesentlichkeit

Dr. Jérôme Klauck
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Rz. 93

Sofern die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 und 2 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG kumulativ erfüllt sind, besteht sowohl handels- als auch steuerrechtlich ein Aktivierungs- bzw. Passivierungsgebot für aktive bzw. passive Rechnungsabgrenzungsposten. Umgekehrt ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut aber auch ein Bilanzierungsverbot für all jene Fälle, die die Voraussetzungen nicht erfüllen.[1] Ist eine Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten geboten, sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten nach Maßgabe des § 266 Abs. 2 HGB unter der Bilanzposition C auf der Aktivseite der Bilanz und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten nach § 266 Abs. 3 HGB unter der Bilanzposition D auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.

 

Rz. 94

Gleichwohl hatte sich in der Praxis aus Vereinfachungsgründen über den Gesetzeswortlaut hinaus ein Aktivierungswahlrecht etabliert, indem sich auf den Grundsatz der Wesentlichkeit berufen wurde.[2] Demzufolge war anerkannt, dass von einer Bilanzierung von Rechnungsabgrenzungsposten ausnahmsweise abgesehen werden konnte, wenn diese Position für die Aussagekraft der Bilanz von untergeordneter Bedeutung war; von einer derartigen untergeordneten Bedeutung waren bspw. geringfügige, regelmäßig wiederkehrende Beträge erfasst, deren unterlassene Abgrenzung den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nur unwesentlich beeinträchtigen würde.[3]

Der BFH ist dieser Vorgehensweise mit Urteil v. 16.3.2021 entgegengetreten und hat entschieden, dass aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden sind. Die Pflicht zur Bildung der Rechnungsabgrenzungsposten kann laut BFH weder durch den Grundsatz der Wesentlichkeit noch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf wesentliche Fälle beschränkt werden, da die gesetzlichen Regelungen...

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