Rz. 97

Auch wenn die Rechnungsabgrenzungsposten in § 250 HGB und § 5 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelt sind, sehen die Einkommensteuerhinweise[1] eine sinngemäße Anwendung des R 5.6 EStR bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG vor. Somit sind die steuerlichen Vorschriften zur Rechnungsabgrenzung auch im Zuge der Gewinnermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sofern der Land- und Forstwirt nach den §§ 140, 141 AO zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet ist oder bei freiwilliger Buchführung und Abschlusserstellung einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt hat,[2] sowie im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus selbstständiger Arbeit zu beachten, falls der Steuerpflichtige freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse erstellt.[3]

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