Kommentar
Im Anschluss an die durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung[1] geänderten bzw. neu eingeführten Regelungen in § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 und § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, die zum 1.8.2004 in Kraft getreten sind, hat das BMF zu folgenden Aspekten Stellung genommen:
- Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Rechnungserteilungspflicht, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers);
- Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person;
- Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers;
- Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF-Schreiben vom 24.11.2004, IV A 5 – S 7280 – 21/04 / IV A 5 – S 7295 – 1/04
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