Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
4.1 Falsche Angabe des Leistenden
In folgenden Fällen ist aufgrund einer falschen bzw. unzutreffenden Angabe des Leistenden kein Vorsteuerabzug möglich:
- Angabe einer Scheinfirma bzw. eines Scheinnamens.
- Verwendung eines willkürlichen Namens, z. B. "Bau".
- Unzutreffende Anschrift des Leistenden.
- Rechnung eines Strohmanns (u. U. kann jedoch ein Strohmann auch als Unternehmer gelten).
- Nicht eindeutig erkennbar Leistender, z. B. Unklarheit darüber, welche Firma im Konzernverbund die Leistung bewirkt hat.
- Widerrechtliche Verwendung, Nachmachen oder Fälschung eines Rechnungsformulars einer bestehenden anderen Firma; dies gilt auch wenn der Leistende unter deren Namen aufgetreten ist.
- Fehlende leichte Ermittlung des Leistenden aus der Rechnung.
- Verwendung eines falschen Namens.
4.2 Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis liegt vor, wenn:
die Umsatzsteuer zu hoch ausgewiesen ist.
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist nur in Höhe des niedrigeren "richtigen" Umsatzsteuerbetrags zulässig. Eine Berichtigung des unzutreffenden Umsatzsteuerausweises ist möglich. Unter diesen Sachverhalt fällt auch ein 19- bzw. 7 %-iger Steuerausweis für Lieferungen und Leistungen im 2. Halbjahr 2020 (Absenkung auf 16 % bzw. 5 %) oder bei Speiseumsätzen im Gastronomiebereich (Absenkung auf 5 % statt 19 % im 2. Halbjahr 2020 bzw. auf 7 % statt 19 % bis Ende 2023).
die Umsatzsteuer zu niedrig ausgewiesen ist.
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist nur in Höhe des (zu niedrig) ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags zulässig. Eine Berichtigung des unzutreffenden Umsatzsteuerausweises ist möglich. Unter diesen Sachvehalt fallen auch Rechnungen, die nach dem 31.12.2020 bzw. 31.12.2023 (Speiseumsätze Gastronomiebereich) erbrachte Leistungen abrechnen und auf welchen mit den abgesenkten Steuersätzen abgerechnet wird.
bei nicht steuerbaren Geschäftsveräußerungen im Ganzen Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder wenn eine Option rückgängig gemacht wird.
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist in diesen Fällen trotz Umsatzsteuerausweises nicht zulässig. Eine Berichtigung des unzutreffenden Umsatzsteuerausweises ist auch hier möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine Abstimmung mit dem Finanzamt des Leistungsempfängers notwendig, da gesichert sein muss, dass keine Vorsteuer geltend gemacht bzw. schon geltend gemachte Vorsteuer zurückgezahlt wurde.
In folgenden Fällen wird die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen:
- Umsatzsteuerausweis durch einen Kleinunternehmer.
- Umsatzsteuerausweis durch einen Nichtunternehmer.
- Abrechnung einer nicht ausgeführten Lieferung oder sonstigen Leistung (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung).
Unrichtige Bezeichnung der abgerechneten Leistung (z. B. "Büromaschine" statt "TV-Gerät", "Maschine" statt "Schrott", "Lieferung von Sachen" statt "Personalgestellung", "Malerarbeiten Büro" statt "Malerarbeiten Wohnung").
Ein Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger ist in den vorgenannten Fällen nicht möglich, da keine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer vorliegt.
Zuständiges Finanzamt
Die Berichtigung bei einer unberechtigt ausgewiesenen Umsatzsteuer ist beim Finanzamt des Leistenden zu beantragen. In Absprache mit dem Finanzamt des Leistungsempfängers ist sicherzustellen, dass keine Vorsteuer geltend gemacht wird bzw. ein schon abgezogener Vorsteuerbetrag zurückgezahlt wird.
4.3 Berichtigung bei unberechtigt ausgewiesener Steuer
Eine Berichtigung der Abrechnung ist grundsätzlich nur durch den Aussteller möglich.
Aussteller ist bei einer Rechnung der Leistende.
Aussteller ist bei einer Gutschrift der Leistungsempfänger.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen:
- Eine Ergänzung des Lieferzeitpunkts bzw. der Entgeltentrichtung durch den Empfänger ist ohne Rücksprache mit dem Aussteller möglich.
- Eine Ergänzung der handelsüblichen Bezeichnung der Ware oder der abgerechneten Leistung durch den Empfänger ist ohne Rücksprache mit dem Aussteller z. B. anhand des Lieferscheins möglich.
- Eine sonstige Berichtigung oder Ergänzung der Abrechnung durch den Empfänger ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Abrechnende die Änderungen übernimmt.
Außerdem: Die Berichtigung der Rechnung muss dem Leistungsempfänger zugehen!
4.4 Fehlende Angaben in der Rechnung
Rechnungen müssen bestimmte Angaben enthalten.
Sofern kein Betrug bzw. Fall von unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt, können fehlende Angaben vom Rechnungsaussteller nachgeholt werden, sodass der Vorsteuerabzug nicht endgültig gefährdet ist.