Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Ist eine Rechnung falsch oder unvollständig kann sie – wie dargestellt – berichtigt werden (s. o.).
Dabei ist zwischen dem Zeitpunkt der Durchführung der Berichtigung und dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Berichtigung zu unterscheiden:
Ein Vorsteuerabzug ist grundsätzlich erst nach Durchführung der Berichtigung durch den Rechnungsaussteller möglich. D . h. nur mit einer geänderten Rechnung kann auch der Vorsteuerabzug geändert werden.
Wichtiger ist der Zeitpunkt, zu welchem die Berichtigung wirksam wird. Es gibt Konstellationen, in denen die Berichtigung Rückwirkung auf den ursprünglichen Ausstellungszeitpunkt entfaltet und solche, die nur in die Zukunft wirken.
Berichtigung ohne Rückwirkung
Die Vorsteuer ist bei einer Berichtigung ohne Rückwirkung erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung abziehbar. Für den Zeitraum zwischen dem erstmaligen (widerrechtlichen) Vorsteuerabzug und der Berichtigung und damit erstmalig zulässigen Vorsteuerabzug fallen Nachholungszinsen an. Das kann bei anhängigen Verfahren oder bei Betriebsprüfungen leicht mehrere Jahre umfassen. Bei einer "Verzögerung" bis zu 5 Jahren beträgt der Schaden aktuell 6,75 % der eigentlich zu Recht abzugsfähigen Vorsteuer.
Berichtigung mit Rückwirkung
Die Berichtigung wirkt in diesem Fall auf den Zeitpunkt der Rechnungsausstellung zurück. Der ursprüngliche Zeitpunkt des erstmaligen Vorsteuerabzugs bleibt bestehen.
Eine Verzinsung findet daher nicht statt.
5.1 Mit Rückwirkung berichtigungsfähige Rechnungen
Damit eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, muss diese von Anfang an mindestens folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsaussteller
- Leistungsempfänger
- Leistungsbeschreibung
- Entgelt
- gesondert ausgewiesener Umsatzsteuerbetrag und -satz.
Es reicht aus, wenn die Angaben hierzu nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.
Alle weiteren Rechnungsmerkmale können nachträglich ohne negative Folgen ergänzt werden.
Diese weiteren Rechnungsmerkmale sind:
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Entgeltvereinnahmung
- ggf. der Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Handwerksleistungen an private Leistungsempfänger
- ggf. die Bezeichnung "Gutschrift"
Bezüglich der für eine Rückwirkung erforderlichen Mindestangaben sind noch weitere Details zu beachten, die im Folgenden ausgeführt werden.
5.1.1 Leistender Unternehmer
Der leistende Unternehmer muss soweit bestimmt sein, dass eine Verwechslung mit anderen Unternehmern ausgeschlossen ist. Bezüglich der Rechtsform gilt: Nur wenn die fehlende oder falsche Rechtsform nicht zu Verwechslungen führen kann, ist eine rückwirkende Berichtigung möglich.
Falsche Rechtsform
Existieren unter derselben Anschrift eine "Leistungs-GmbH" und eine "Leistungs-KG" und ist für eine Lieferung der GmbH eine Rechnung von der KG ausgestellt worden, kann dies nicht rückwirkend berichtigt werden. Der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus der KG-Rechnung ist (zunächst) nicht möglich. Wenn der GmbH eine Rechnung vorliegt, kann der Vorsteuerabzug vorgenommen werden und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem der GmbH die Rechnung (erstmalig) vorliegt.
5.1.2 Leistungsempfänger
Bezüglich des Leistungsempfängers gelten die Ausführungen zum Leistenden entsprechend. Der Leistungsempfänger muss also eindeutig durch die Angaben in der Rechnung identifizierbar sein. Die Angabe eines anderen Unternehmers, der nicht der tatsächliche Leistungsempfänger ist, ist eine offensichtlich unzutreffende Angabe, die nicht rückwirkend berichtigt werden kann.
5.1.3 Leistungsbeschreibung
Eine unrichtige Leistungsbeschreibung kann nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Hat der leistende Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet er diese gemäß § 14c Abs. 2 UStG.
Auch bei einer ungenauen Angabe ist Vorsicht geboten:
Nach Auffassung des BMF sollen Bezeichnungen wie "Beratung" oder "Bauarbeiten", die nicht weiter beschrieben sind, rückwirkend berichtigt werden können.
Bei allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Produktverkäufe" ist es dagegen nicht möglich, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht festzustellen. Eine rückwirkende Berichtigung ist in diesem Fall nicht möglich.
5.1.4 Entgelt
Grundsätzlich muss das Entgelt, also der Nettobetrag, eindeutig genannt sein. ...