Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
6.1 Coronabedingter Steuersatzwechsel
Zur Abmilderung der Corona-Pandemiefolgen wurden die Umsatzsteuersätze zeitlich befristet abgesenkt. Die einzelnen geltenden Steuersätze können folgender Tabelle entnommen werden:
Steuersätze
|
bis 30.6.2020 |
1.7. – 31.12.2020 |
1.1. – 31.12.2023 |
ab 1.1.2024 |
Voller Steuersatz |
19 % |
16 % |
19 % |
19 % |
Ermäßigter Steuersatz |
7 % |
5 % |
7 % |
7 % |
Gastronomie: Speisen |
19 % |
5 % |
7 % |
19 % |
Gastronomie: Getränke |
19 % |
16 % |
19 % |
19 % |
Anzuwenden ist der Steuersatz, der bei Leistungsausführung gültig ist.
Das ist der Zeitpunkt
- der Ausführung der Lieferung,
- des Endes der sonstigen Leistung,
- des Endes der Teilleistung bei teilbaren Leistungen,
- des Endes des Leistungsabschnitts bei Dauerleistungen,
- der Ausführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs.
Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, Rechnungserstellung oder Zahlung kommt es für den maßgebenden Umsatzsteuersatz nicht an.
6.2 Überhöhter Steuerausweis
Wurde eine Rechnung über einen z. B. Juli-Umsatz 2020 mit der "alten" Umsatzsteuer von 19 % bzw. 7 % abgerechnet, liegt ein "unrichtiger" Steuerausweis vor. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist insoweit nicht möglich. Eine Rechnungsberichtigung ist möglich.
6.3 Zu niedriger Steuerausweis
Wurde z. B. ein im Januar 2021 ausgeführter Regelumsatz mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet, liegt ein Fall von zu niedrig ausgewiesener Umsatzsteuer vor. Ein Vorsteuerabzug ist nur in Höhe der ausgewiesenen, also 16 %-igen Umsatzsteuer möglich. Auch hier ist eine Rechnungsberichtigung möglich.
6.4 Dauerleistungen
Bei einer Dauerleistung (z. B. Mietvertrag) liegen Teilleistungen vor.
Problem: der ursprüngliche (Miet-) Vertrag weist z. B. eine Mehrwertsteuer von 19 % aus. Die Vermietungen Juli bis Dezember 2020 unterliegen jedoch dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 %.
Sind diese Mietverträge als Rechnungen anzusehen, wird – insoweit – eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen und geschuldet. Um dies zu vermeiden, mussten die Verträge für den entsprechenden Zeitraum angepasst werden.
6.5 Sonstige Fälle
Zweifelsfragen können sich auch bei eingelösten Gutscheinen, Pfandrückgaben, Jahresrückvergütungen etc. ergeben. Hier wird auf das BMF-Schreiben vom 30.6.2020 verwiesen.