Ist bei einer Dauerleistung (z. B. Mietverträgen) für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart (z. B. vierteljährliche oder monatliche Vermietung) liegen Teilleistungen vor.

Problem: der ursprüngliche (Miet-)Vertrag weist z. B. eine Mehrwertsteuer von 19 % aus. Die Umsatzsteuer für die Vermietungen Juli bis Dezember 2020 unterliegen jedoch dem abgesenkten USt-Satz von 16 %.

Sind diese Mietverträge als Rechnungen anzusehen, wird – insoweit – eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen und geschuldet. Um dies zu vermeiden, müssen die Verträge für den entsprechenden Zeitraum angepasst werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?