Rz. 89
Kriterien | HGB | IFRS | EStG |
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allgemein | Rückstellungen sind zu bilden für (§ 249 HGB):
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Rückstellungen sind zu bilden für (IAS 37.11):
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Rückstellungen sind zu bilden für (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG):
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG). Rückstellungsverbot bzw. Einschränkung für weitere Rückstellungen gem. § 5 Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4, 4a und Abs. 4b EStG. |
Rz. 90
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses | Vernünftige kaufmännische Beurteilung (es muss mehr für eine Inanspruchnahme des Unternehmers sprechen als dagegen) | Eintrittswahrscheinlichkeit > 50 %. | Vernünftige kaufmännische Beurteilung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). |
Rz. 91
Aufwandsrückstellungen | Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). | Passivierungsverbot. (IAS 37.63) | Passivierungsverbot (mit Ausnahme der in Rz. 89 genannten). |
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