Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 29
Die Vorschriften des IASB enthalten keine verbindlichen und rechtsformspezifischen Gliederungsvorschriften für die Bilanz, wie sie aus § 266 HGB und § 330 HGB bekannt sind. Es werden lediglich Mindestanforderungen an die Gliederung der Bilanz gerichtet. So soll die Darstellung dazu geeignet sein, das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens zu vermitteln. In den IFRS werden die Mindestbestandteile im IAS 1.54/IFRS 18.103 f aufgezählt, die jedoch nicht als Gliederung verstanden werden sollen und um weitere relevante Posten zu ergänzen sind. Die Gliederung hat gemäß IAS 1.60/IFRS 18.96 grundsätzlich unterteilt nach kurzfristigen und langfristigen Vermögens- und Schuldposten zu erfolgen. Davon ist nur abzuweichen, wenn eine Gliederung nach Liquiditätsnähe relevantere und zutreffendere Informationen für die Adressaten bietet. Mit IFRS 18.97 wird nun die bisherige Praxis festgelegt, dass die Trennung in kurz- und langfristig 12 Monate beträgt. Latente Steuern gelten stets als langfristig (IFRS 18.98).
Mit einer Änderung an IAS 1 mit Wirkung ab dem 1.1.2024 wird für die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig klargestellt, dass dies an den Rechten zum Abschlussstichtag (right at the end of the reporting period) zu beurteilen ist. Eine Verbindlichkeit ist dann als langfristig zu klassifizieren, wenn das Unternehmen am Abschlussstichtag über ein Recht verfügt, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben. Dabei ist es ausreichend, dass das Recht besteht, hingegen ist die Absicht des Unternehmens, dieses auch auszuüben, unerheblich für die Klassifizierung einer Verbindlichkeit. Hängen Rechte von bestimmten Bedingungen ab, ist für die Klassifizierung entscheidend, ob die Bedingungen am Abschlussstichtag erfüllt sind (IAS 1.69d, 1.72A–1.76). Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Verbindlichkeit nur dann als erfüllt anzusehen ist, sofern flüssige Mittel, Eigenkapitalinstrumente, andere Vermögenswerte oder Dienstleistungen übertragen werden (IAS 1.76A). Kann eine Schuld aufgrund einer Option der Gegenpartei durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfüllt werden, so beeinflusst dieser Umstand die Klassifizierung der Schuld als kurz- bzw. langfristig nicht, sofern die Option gesondert als Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments ausgewiesen wird (IAS 1.76B). Auch wurde klargestellt, dass Bedingungen in Darlehensvereinbarungen, die ein Unternehmen erst nach dem Abschlussstichtag einhalten muss, keine Auswirkung auf die Klassifizierung einer Schuld am Abschlussstichtag als kurz- oder langfristig haben. Hingegen haben Bedingungen, die ein Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag einzuhalten hat, Auswirkungen auf die Klassifizierung. Damit verbunden sind zusätzliche Angabepflichten, u. a. der Buchwert der entsprechenden Schulden und Informationen über die vorliegenden Bedingungen (IAS 1.72A, 1.72B, 1.76ZA).
Rz. 30
Folgende Mindestgliederungspunkte sind in der Bilanz auszuweisen:
Anlagevermögen (non current assets)
Umlaufvermögen (current assets)
- Vorräte
- sonstige nichtfinanzielle Vermögenswerte
- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
- übrige kurzfristige finanzielle Vermögenswerte
- übrige Steuerforderungen
- Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
- Vermögenswerte, die zur Veräußerung gehalten werden (IFRS 5)
- Vermögenswerte, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind (IFRS 5)
Eigenkapital
- gezeichnetes Kapital und Rücklagen
- nicht beherrschende Anteile
langfristige Schulden
kurzfristige Schulden
- Verbindlichkeiten aus L+L und Sonstigem
- übrige kurzfristige finanzielle Verbindlichkeiten
- kurzfristige Rückstellungen
- Steuerverbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Veräußerungsgruppe sind
Rz. 31
Weitere Bilanzpositionen, Überschriften und Zwischensummen sind auszuweisen, sofern dies durch einzelne IFRS vorgeschrieben ist oder wenn dies für das Verständnis der Vermögenslage erforderlich ist.
Rz. 32
Die Erstellung eines Anlagespiegels ist nach den IFRS nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Gleichwohl ist für jede Gruppe des Sachanlagevermögens neben bestimmten Angaben zur Bewertung und den Abschreibungen eine Überleitungsrechnung des Buchwertes vom Anfang bis zum Ende des Geschäftsjahres obligatorisch. Insofern ist die Erstellung eines Anlagespiegels empfehlenswert.