Leitsatz
1. Die Festsetzung von Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen Veranstalters nach § 17 Abs. 2 RennwLottG ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
2. Der ausländische Veranstalter von Sportwetten unterfällt nicht der Buchmachersteuer des § 11 RennwLottG.
Normenkette
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2, § 11, § 2, § 12, § 16, § 10 RennwLottG, § 27, § 9a, § 4 GlüStV, § 16 Abs. 5 HGlüG, § 6 RennwLottGABest, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO, Art. 100 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 401 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts, bot als Buchmacherin Pferde- und Hundewetten im Internet an. Sie meldete die mit inländischen Kunden erzielten Umsätze zur Sportwettensteuer an und legte dagegen Einspruch ein. Das FG hat die Klage abgewiesen (Hessisches FG, Urteil vom 30.1.2019, 5 K 1627/15, Haufe-Index 13540162).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Hinweis
Das Besprechungsurteil ist Teil einer Reihe von Fällen, in denen sich ausländische Wettanbieter gegen die Besteuerung ihrer im Internet erzielten Umsätze mit im Inland ansässigen Kunden wehren.
1. Im Zentrum stand hier die Frage, ob das Anbieten von Pferde- und Hundewetten dem § 17 Abs. 2 RennwLottG unterfiel ("Sportwette") oder – weil die Klägerin auch über eine von deutschen Behörden erteilte Buchmachererlaubnis verfügte – von § 11 RennwLottG erfasst wurde.
a) Der BFH legt den Tatbestand des § 17 Abs. 2 RennwLottG dahin aus, dass darunter auch "Rennwetten" als Unterfall der "Sportwette" fallen. Das entspreche dem Wortlaut der Norm, ihrer systematischen Stellung und dem Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe gerade die ausländischen Anbieter von Rennwetten erfassen wollen, die ihre Geschäfte ausschließlich im Internet betrieben und nicht vor Ort tätig seien.
b) Die Klägerin habe auch keine Rennwetten nach § 11 RennwLottG angeboten, denn sie sei nicht vor Ort tätig geworden. Unter § 11 RennwLottG fielen nur Wetten, die unter Anwesenden vor Ort von konzessionierten Buchmachern oder Totalisatoren vermittelt werden. Deshalb seien ausländische Anbieter vor Einführung von § 17 RennwLottG nicht erfasst gewesen. Die der Klägerin erteilte Buchmachererlaubnis bezog sich nicht auf eine Tätigkeit vor Ort, sondern nur auf das Veranstalten und Vermitteln von Pferdewetten im Internet.
2. Der BFH hält die Rechtslage für nicht so unklar, dass er von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift (mangels Bestimmtheit) überzeugt wäre. Unklarheiten ließen sich durch Auslegung beseitigen.
3. Auch europarechtlichen Einwänden misst der BFH keine entscheidende Bedeutung bei (kein Verstoß gegen den europarechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, die MwStSystRL oder die Dienstleistungsfreiheit), solange und soweit nur im Inland erwirtschaftete Umsätze besteuert werden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.5.2020 – IX R 6/19