Leitsatz
Der Kläger ist Berufssoldat. Er wurde aufgrund von im Internet veröffentlichten Kommentaren vom Arbeitgeber zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund des Beamtenstatus eines Berufssoldaten unterliegt er auch dem Disziplinarrecht. Fraglich ist nun, ob die wegen der Vertretung im Disziplinarverfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Steuererklärung als Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Sachverhalt
Streitig ist die Anerkennung von Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung. Der Kläger erzielt als Berufssoldat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Wegen diverser Äußerungen auf der Facebook-Plattform ist er vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Neben den strafrechtlichen Ermittlungen läuft gegen den Kläger daneben noch ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren. In seiner Einkommensteuererklärung 2018 machte der Kläger daher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Aufgrund der Höhe und der Umstände stelle dies eine massive Belastung für den Lebensunterhalt des Klägers dar. Da der Beklagte die Aufwendungen nicht berücksichtigte und das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, begehrt der Kläger im Klageverfahren die Berücksichtigung der Rechtsanwaltskosten. Im Klageverlauf führt der Kläger aus, er habe die Aufwendungen tätigen müssen, da sie zur Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen gedient haben. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens kann die Entlassung aus dem Dienst stehen. Für ein Disziplinarverfahren sei es ferner irrelevant, ob die Verursachung dienstlich oder privater Natur ist. Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass es sich um eine privat veranlasste, vorsätzliche und strafbare Handlung gehandelt habe.
Entscheidung
Die Klage ist zulässig und vollumfänglich begründet. Nach Auffassung der Richter erfüllen die Rechtsanwaltskosten des Klägers die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten. Zwar resultieren die Aufwendungen mittelbar aus einem privaten Handeln des Klägers, sie dienen jedoch zur Vermeidung von Schaden aus seinem Dienstverhältnis und zur Abwendung dienstrechtlicher Konsequenzen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Der Gesetzgeber habe, so die Richter, erkannt, dass Ordnungsgelder, Geldbußen und Verwarnungsgelder grundsätzlich Werbungskosten sein können, sie – und ab 2019 auch ihre Nebenleistungen – aber nicht zum Abzug zugelassen.
Hinweis
Wegen anderslautender Rechtsprechung des Finanzgerichts Münster wurde die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH anhängig, Az beim BFH VI R 16/21. Vergleichbare Fälle sollten daher offengelassen werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 17.06.2021, 14 K 997/20