Leitsatz
1. Für die Anwendung von § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 kommt es nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität nicht auf die Rechtsform des Leistenden an.
2. Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft können auch dann nach § 4 Nr. 14 UStG 1993/1999 steuerfrei sein, wenn zwar nicht die Gesellschafter, aber die Angestellten der Personengesellschaft über die für eine Heilbehandlung erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Normenkette
§ 4 Nr. 14 UStG 1993/1999, Art. 13 Teil A Buchst. c der 6. EG-RL
Sachverhalt
Klägerin war eine GbR. Nur die in dieser Praxis angestellter Krankengymnasten verfügten über die berufliche Qualifikation i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG.
Das FA meinte, das reiche nicht für die Befreiung und außerdem wiesen nicht alle Behandlungen einen unmittelbaren Krankheitsbezug auf. Das FG war zu Recht der Auffassung, es sei unerheblich, dass keine der Gesellschafterinnen der Klägerin die erforderliche berufsrechtliche Erlaubnis zur Ausübung krankengymnastischer Leistungen habe. Zur Frage des Charakters der Behandlungen hatte es keine Feststellungen getroffen (EFG 2006, 198).
Entscheidung
Der BFH bestätigte zwar die Auffassung des FG zum Erfordernis der Berufsqualifikation desjenigen, der für den Unternehmer die Behandlungen ausführt, wies die Sache aber wegen der fehlenden Feststellungen zur Frage, ob es sich um Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG handele, zurück.
Hinweis
§ 4 Nr. 14 UStG ist rechtsformneutral. D.h. auch eine juristische Person GmbH kann mit Hilfe entsprechend beruflich qualifizierten Angestellten i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Leistungen erbringen. Das ist inzwischen ständige Rechtsprechung. Nichts anderes gilt für Leistungen, die durch Personengesellschaften erbracht werden, auch wenn – wie im Besprechungsurteil – die Gesellschafter selbst weder Ärzte sind noch die Qualifikation für einen arztähnlichen Beruf aufweisen. Dies entspricht im Übrigen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung, nach der eine Personengesellschaft auch dann Anspruch auf Kassenzulassung als Heilmittelerbringer hat, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht in der Person eines Gesellschafters, sondern nur bei einem Angestellten der Personengesellschaft vorliegen.
Stets müssen aber die Personen, die für den Unternehmer (z.B. GmbH oder GbR) die Heilbehandlung durchführen, über die erforderliche Berufsqualifikation verfügen.
Die Steuerbefreiung setzt aber eine "Heilbehandlung" voraus. Das bedeutet, die Leistung muss der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Das Hauptziel der Heilbehandlung muss der Schutz der Gesundheit sein. Leistungen, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug aufweisen, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern sollen, sind dagegen grundsätzlich steuerpflichtig.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.09.2007, V R 54/05