Leitsatz

Führt ein Maskenbildner überwiegend handwerkliche Leistungen aus, kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Die Klägerin führte als selbstständige Maskenbildnerin Leistungen gegenüber einem Theater aus. Sie erstellte Skizzen über die maskenbildnerische Gestaltung, stellte Bärte und Perücken her und schminkte - bei Vorpremieren, Premieren und Bildaufzeichnungen - die Darsteller. Die Bezahlung richtete sich im Wesentlichen nach der Anzahl der herzurichtenden Darsteller. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, während die Klägerin die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begehrte, da ihre Leistungen dem Urheberrechtsgesetz unterliegen würden.

 

Entscheidung

Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin führte gegenüber dem Theater steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen aus. Die Leistungen unterliegen dem regulären und nicht dem ermäßigten Steuersatz, weil die Klägerin weder ausübende Künstlerin ist, noch urheberrechtliche Schutzrechte erworben und Nutzungsrechte hieran übertragen hat. Der Maskenbildnerin steht weder ein Urheberrecht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG noch ein Leistungsschutzrecht nach § 73 UrhG zu. Selbst wenn sie Urheberschutzrechte erworben hätte, fehlt es an der erforderlichen Rechteübertragung als Hauptleistung.

Nach Auffassung des Gerichts führt die Maskenbildnerin in der Regel eher handwerkliche Leistungen aus, die insoweit kein Schutzrecht begründen können. Nur in Ausnahmefällen können Maskenbildner urheberrechtlich geschützte Werke schaffen, dann muss es sich aber um Schöpfungen von künstlerischem Rang handeln (BGH, Urteil v. 28.11.1985, I ZR 104/83). Im vorliegenden Fall sah das Gericht aber keine künstlerische Gestaltung oder Mitwirkung, sondern eine überwiegende handwerkliche Ausübung.

Auch die Vergütung, die sich hauptsächlich nach der Anzahl der herzurichtenden Darsteller richtete, spricht für eine handwerkliche und gegen eine künstlerische Tätigkeit.

Selbst wenn urherberrechtlich relevante Rechte geschaffen worden sein sollten, fehlt es an einer für den ermäßigten Steuersatz maßgeblichen Übertragung dieser Rechte. Denn selbst wenn es zu einer Vereinbarung der Klägerin mit ihren Leistungsempfängern über die Übertragung von Schutzrechten gekommen sein sollte, ist diese Rechtseinräumung nicht die Hauptleistung bzw. wesentlicher Inhalt ihrer Vertragsbeziehung zu ihren Auftraggebern gewesen, sondern allenfalls eine unselbstständige Nebenleistung, die den Steuersatz für die Hauptleistung nicht beeinflusst. Damit unterliegen die Leistungen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

 

Hinweis

Revision ist gegen das Urteil nicht zugelassen worden.

Die Leistung eines Maskenbildners wird im Regelfall dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kann nur in seltenen Ausnahmefällen erfolgen. Eine solche Ausnahme kann bei Maskenbildnern z. B. dann erfüllt sein, wenn einem Schauspieler für die Rolle eigens ein neues Gesicht modelliert werden muss, wie es etwa bei den bekannten Musicals wie "König der Löwen" oder "Cats" der Fall ist. In derartigen Konstellationen kann ein künstlerischer Gestaltungsspielraum bestehen, in dem sich die schöpferische Eigentümlichkeit entfalten kann. Dies wird aber nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sein.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 23.10.2008, 5 K 150/07

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