FinMin Hamburg, Erlaß v. 17.6.2015, S 2226 - 2015/03 - 52

Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 EStG). Danach gilt für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, die gem. BFH-Urteil vom 1.8.2007 (BStBl 2008 II S. 282) als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben in diesem Sinne anzusehen sind. Folgendes:

 

1. Fälligkeit und Zahlung innerhalb kurzer Zeit

Als kurze Zeit i.S. des § 11 EStG ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen anzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein (H 11 „Allgemeines” EStH 2014).

 

2. Keine Verlängerung des 10-Tages-Zeitraums

Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden (BFH vom 6.11.2002, X B 30/02, BFH/NV 2003 S. 169). Die Ausnahmeregelung vom Abflussprinzip ist deshalb nicht anwendbar, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar verschiebt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG, § 108 Abs. 3 AO).

Dies war zuletzt bei am Samstag, dem 10.1.2009, am Sonntag, dem 10.1.2010 und am Samstag, dem 10.1.2015 fälligen USt-Vorauszahlungen der Fall.

Der BFH hat inzwischen mit Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12 (BStBl 2015 II S. 285) die Rechtsauffassung bestätigt, dass in diesen Fällen eine Berücksichtigung der USt-Zahlung im Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht zulässig ist.

 

3. Besonderheiten beim Lastschrifteinzug, bei Überweisungen und Scheckzahlung

a) Lastschrifteneinzug

Bei Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung ist der Abfluss i.S. des § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG unabhängig von einer späteren tatsächlichen Inanspruchnahme durch das Finanzamt und einer Widerrufsmöglichkeit des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Fälligkeit der USt-Vorauszahlung anzunehmen, soweit das betreffende Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Auf den tatsächlichen Erfüllungszeitpunkt kommt es dabei nicht an. Daher ist die Zahllast einer am 10. Januar fälligen (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), aber später eingezogenen Umsatzsteuer-Vorauszahlung regelmäßig im vorangegangenen Kalenderjahr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28.4.2015, 11 K 397/15 E, bestätigt.

b) Scheckzahlung

Der Zufluss erfolgt grundsätzlich mit Entgegennahme des Schecks, der Abfluss grundsätzlich mit der Hingabe bzw. Übergabe an die Post bzw. dem Einwurf in den Briefkasten des Zahlungsempfängers (vergl. H 11 „Scheck” EStH 2014).

c) Überweisung

Der Abfluss erfolgt im Zeitpunkt des Eingangs des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, sofern das Konto die nötige Deckung aufweist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 Satz 2

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