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Regelmäßige Arbeitsstätte trotz befristeter Tätigkeit

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Eine Zweigstelle des Arbeitgebers ist auch dann als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Arbeitnehmer dort nur befristet für ein Jahr tätig werden soll. Das Saarländische FG gewährte dem Arbeitnehmer mit dieser Begründung nur die (ungünstige) Entfernungspauschale.

 

Sachverhalt

Ein verheirateter Ingenieur wurde an eine Zweigstelle seines Arbeitgebers abgeordnet, in dessen Nähe er sich einen Zweitwohnsitz errichtete. Der Arbeitseinsatz wurde im Vorhinein stets auf ein Jahr befristet, dauerte de facto aber bereits mehrere Jahre an. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 machte der Ingenieur die Kosten für die Fahrten zur Zweigstelle mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer geltend. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass die befristet aufgesuchte Zweigstelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war und daher nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer in Betracht kam.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt zu Recht nur die Entfernungspauschale gewährt hatte, da die aufgesuchte Zweigstelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen war.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist die regelmäßige Arbeitsstätte der Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine geschuldete Leistung erbringen muss. Dies ist im Regelfall der Betrieb bzw. die Betriebsstätte des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht und der er zugeordnet ist. Nur bei einem solchen Arbeitsmittelpunkt ist es nach der BFH-Rechtsprechung gerechtfertigt, den Werbungskostenabzug durch die ungünstige Entfernungspauschale zu "deckeln". Denn in diesen Fällen kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zur Arbeit einstellen un...

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