(1) Hinsichtlich der Größe des Betriebes und des Umfanges und Zustandes der Grundmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) zugrunde zu legen.

 

(2) 1Hinsichtlich der Umlaufmittel ist der Stand am 30. Juni des Jahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. 2Ist für den buchführenden Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ein Wirtschaftsjahr maßgebend, das nicht mit dem 30. Juni endet, so tritt an die Stelle des 30. Juni der letzte Tag des maßgebenden Wirtschaftsjahres.

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