Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert (§ 37 Satz 2) gelten die folgenden Vorschriften:

 

1.

Abschläge oder Zuschläge sind nur dann zu machen, wenn

 

a)

die tatsächlichen Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen wesentlich abweichen und außerdem

 

b)

die Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt.

 

2.

Der Abschlag oder, Zuschlag wird nach der durch die Abweichung (Ziff. 1 Buchst. b) begründeten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit bemessen.

 

3.

Für die Umlaufmittel ist lediglich ein Abschlag wegen Unterbestands möglich. 2Ein Überbestand an Umlaufmitteln ist sonstiges Vermögen (§ 67 Ziff. 7).

 

4.

Der Minister der Finanzen kann über die Abschläge und über die Zuschläge nähere Bestimmungen treffen.

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