Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert (§ 37 Satz 2) gelten die folgenden Vorschriften:
2. |
Der Abschlag oder, Zuschlag wird nach der durch die Abweichung (Ziff. 1 Buchst. b) begründeten Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit bemessen. |
3. |
Für die Umlaufmittel ist lediglich ein Abschlag wegen Unterbestands möglich. 2Ein Überbestand an Umlaufmitteln ist sonstiges Vermögen (§ 67 Ziff. 7). |
4. |
Der Minister der Finanzen kann über die Abschläge und über die Zuschläge nähere Bestimmungen treffen. |
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