§ 54 Begriff des Betriebsvermögens

 

(1) Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).

 

(2) Als Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung, z. B. die Gewinnung von Torf, Steinen und Erden.

 

(3) Als Gewerbe gilt unbeschadet des § 56 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

§ 55 Freiberufliche Tätigkeit

 

(1) 1Dem Betrieb eines Gewerbes im Sinne dieses Gesetzes steht die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit gleich. 2Dazu gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische Tätigkeit, die freiberufliche Tätigkeit von Ärzten, Rechtsanwälten und Notaren, von Ingenieuren, Architekten und ähnlichen Berufen.

 

(2) Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie gleich, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt wird.

§ 56 Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

 

(1) Einen gewerblichen Betrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben:

 

1.

Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);

 

2.

Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

 

3.

Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit;

 

4.

sonstigen juristischen Personen, wenn sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und vorwiegend die Erzielung wirtschaftlicher Vorteile für sich oder ihre Mitglieder bezwecken;

 

5.

nichtrechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen, wenn die in Ziff. 4 genannten Voraussetzungen vorliegen;

 

6.

Kreditanstalten;

 

7.

offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnlichen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind.

 

(2) Bei allen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, bilden nur die Wirtschaftsgüter einen gewerblichen Betrieb, die zum Betriebsvermögen in der Deutschen Demokratischen Republik gehören (§ 77 Abs. 2 Ziff. 3).

§ 57 Betriebsgrundstücke

 

(1) Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes ist der zu einem gewerblichen Betrieb gehörige Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb,

 

1.

zum Grundvermögen gehören würde oder

 

2.

einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde.

 

(2) 1Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Wertes dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebes und als Betriebsgrundstück. 2Dient das Grundstück nur zur Hälfte seines Teil dem gewerblichen Betrieb, so gehört das ganze Grundstück zum Grundvermögen. 3Abweichend gehört der Grundbesitz der im § 56 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen stets zu den Betriebsgrundstücken.

 

(3) Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 sind wie Grundvermögen, Betriebsgrundstücke im Sinne des Abs. 1 Ziff. 2 wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten.

§ 58 Gewerbeberechtigungen

 

(1) Als Gewerbeberechtigungen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Berechtigungen, deren Ausübung allein schon ein Gewerbe begründen würde.

 

(2) 1Gewerbeberechtigungen, die grundstücksgleich sind, gelten nicht als Betriebsgrundstücke. 2Gewerbeberechtigungen, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten nicht als Bestandteile eines Betriebsgrundstücks.

 

(3) Zu den Gewerbeberechtigungen sind deren Bestandteile und Zubehör zu rechnen mit Ausnahme des Grund und Bodens und der Gebäude und mit Ausnahme der Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

 

(4) Gewerbeberechtigungen sind mit dem Wert gemäß § 10 zu bewerten.

§ 59 Nicht zum Betriebsvermögen gehörige Wirtschaftsgüter

Zum Betriebsvermögen gehören nicht:

 

1.

die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögensteuer befreit sind;

 

2.

die Wirtschaftsgüter, die nach § 67 Ziff. 5 Sätzen 2 bis 4 nicht zum sonstigen Vermögen gehören.

§§ 60 bis 61 (weggefallen)

§ 62 Betriebsschulden und Rücklagen

 

(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

 

(2) Von dem Rohvermögen sind bei Versicherungsvereinen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für die Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.

§ 63 Bewertungsstichtag

 

(1) 1Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) maßgebend. 2Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 69 ergibt.

 

(2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Absch...

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