§ 73 Ermittlung des Gesamtvermögens

 

(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird der Wert des gesamten Vermögens (Gesamtvermögen) ermittelt.

 

(2) Zum Gesamtvermögen gehören nicht die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögensteuergesetzes oder anderer Rechtsvorschriften von der Vermögensteuer befreit sind.

 

(3) Bei der Bewertung des Gesamtvermögens sind die Wirtschaftsgüter, für die ein Einheitswert festzustellen ist, mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen.

§ 74 Schulden und sonstige Abzüge

 

(1) Zur Ermittlung des Wertes des Gesamtvermögens sind von dem Rohvermögen abzuziehen:

 

1.

Schulden, soweit sie nicht bereits beim Betriebsvermögen zu berücksichtigen sind (§ 62);

 

2.

der Wert der Leistungen der im § 67 Ziff. 4 bezeichneten Art, die dem Steuerpflichtigen obliegen;

 

3.

bei Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben, Weinbaubetrieben und gärtnerischen Betrieben: der Überschuß der laufenden Betriebseinnahmen über die laufenden Betriebsausgaben, die nach dem Tag entstanden sind, der für Umfang und Bewertung der Umlaufmittel maßgebend ist (§ 32 Abs. 2).

 

(2) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stehen, die nicht zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehören.

§ 75 Zusammenrechnung

 

(1) Das Vermögen von Ehegatten wird für die Ermittlung des Gesamtvermögens zusammengerechnet, wenn sie nach § 11 Abs. 1 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.

 

(2) Das Vermögen von Eltern wird mit dem Vermögen derjenigen Kinder zusammengerechnet, mit denen sie nach § 11 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes zusammen zur Vermögensteuer zu veranlagen sind.

§ 76 (weggefallen)

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