§ 77 [Vermögen in der Deutschen Demokratischen Republik]
(1) Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des Vermögensteuergesetzes wird nur der Wert des in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögens ermittelt.
(2) Zum in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögen eines beschränkt, Steuerpflichtigen gehören:
1. |
das in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche land- und forstwirtschaftliche Vermögen; |
2. |
das in der Deutschen Demokratischen Republik befindliche Grundvermögen; |
7. |
Forderungen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik hat. |
(3) 1Die Vorschriften im § 73 Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt auch von den Vorschriften im § 74 jedoch mit der Einschränkung, daß nur die Schulden und Lasten abzuziehen sind, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Vermögen stehen.
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