Unternehmer können Mehraufwendungen für Verpflegung im Rahmen einer Dienstreise steuerlich absetzen. Ertragsteuerlich dürfen jedoch nicht die tatsächlichen Verpflegungskosten geltend gemacht werden, sondern nur die gesetzlich festgelegten Verpflegungspauschalen.[1]

Die Vorschriften über die Kürzung der Pauschalen bei unentgeltlich gewährter Verpflegung haben nur Bedeutung für Arbeitnehmer.[2] Nachdem die Teilnahme an einer Geschäftsfreundebewirtung auf Kosten eines Dritten selbst beim Arbeitnehmer keine Kürzungsfolgen hat, gilt entsprechendes auch beim Unternehmer. Der Vorteil aus einer Bewirtung ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[3]

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