BMF, Schreiben vom 6.11.2000, IV B 7 - S 7303 a - 8/00, BStBl I 2000, 1505

(1) Nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG ist der Vorsteuerabzug bei bestimmten Reisekosten mit Wirkung vom 1.4.1999 ausgeschlossen (vgl. im Einzelnen Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 5.11.1999, BStBl 1999 I S. 964). Das Finanzgericht Hamburg hat durch Urteil vom 19.7.2000, VI 205/99 (EFG 2000 S. 1150) entschieden, dass der Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG gegenArtikel 17 Abs. 2 und 6 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.5.1977 (ABI. EG 1977 Nr. L 145 S. 1) 6. EG-Richtlinie – verstößt und der Steuerpflichtige (Unternehmer) sich unmittelbar aufArtikel 17 der 6. EG-Richtlinie berufen kann. Das FA hat gegen dieses Urteil die zugelassene Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 49/00).

(2) Wenn Unternehmer gegen Steuerfestsetzungen, in denen der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG gekürzt worden ist, Einspruch einlegen mit der Begründung, die Vorschrift verstoße gegen EU-Recht, kann bezüglich der streitigen Vorsteuerbeträge Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO wie folgt gewährt werden:

  1. bei Übernachtungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers oder einer Dienstreise des Arbeitnehmers, wenn der Unternehmer als Empfänger der Übernachtungsleistungen anzusehen ist und die Rechnung mit dem gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer dementsprechend auf den Namen des Unternehmers – nicht jedoch auf den Namen des Arbeitnehmers – ausgestellt ist;
  2. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Geschäftsreise des Unternehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, höchstens jedoch in Höhe von 16 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG;
  3. bei Verpflegungskosten anlässlich einer Dienstreise des Arbeitnehmers, wenn die Aufwendungen durch Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer auf den Namen des Unternehmers bzw. durch Kleinbetragsrechnungen im Sinne des § 33 UStDV belegt sind, höchstens jedoch in Höhe von 16/116 oder 13,79 % der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.

In den vorbezeichneten Fällen kann das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 AO ruhen.

(3) In anderen Fällen besteht für eine Aussetzung der Vollziehung kein Anlass. Dies gilt insbesondere, wenn Vorsteuerbeträge aus sog. Kilometergelderstattungen für arbeitnehmereigene Fahrzeuge oder aus erstatteten Verpflegungsmehraufwendungen nach Pauschbeträgen (ohne Rechnung) geltend gemacht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 a Nr. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1505

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