Bei den Verpflegungsmehraufwendungen sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten bei Unternehmern sinngemäß anzuwenden. Zu den Reisekosten gehören neben den Fahrtkosten die Mehraufwendungen für Verpflegung, die Übernachtungskosten und die Reisenebenkosten. Mehraufwendungen für Verpflegung sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn der Unternehmer vorübergehend außerhalb von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit betrieblich tätig wird. Der Begriff "Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit" entspricht dem Begriff der "ersten Betriebsstätte".

Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten 3 Monate beschränkt.

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