Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Gem. Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE dürfen in der Rechnung die nachfolgend aufgeführten 19 %igen Leistungen in einer Summe als Sammelposten unter der Bezeichnung "Service-Pauschale" oder "Business-Package" ausgewiesen werden:
- das Frühstück,
- das Nutzen von Kommunikationsnetzen,
- das Reinigen und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice,
- der Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft,
- der Transport des Gepäcks außerhalb des Hotels,
- das Überlassen von Fitnessgeräten,
- die Überlassung von Parkplätzen.
Diese Packages können aus Vereinfachungsgründen vom Hotelunternehmen pauschal mit 15 % vom Pauschalpreis angesetzt werden. In diesen 15 % sind alle vorgenannten Leistungen in einer Summe zusammengefasst. Das bedeutet, dass hinsichtlich des Frühstücks eine Differenzierung wegen der unterschiedlichen Umsatzsteuersätze zumindest bis zum 31.12.2023 erforderlich ist. Die Kosten für das Frühstück können mit 20 % der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 EUR, sodass 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung für ein Frühstück aus dem Package-Preis herausgerechnet werden können. Dabei kann der Getränkeanteil, der in dem Betrag von 5,60 EUR enthalten ist, pauschal mit 30 % (5,60 EUR × 30 % = 1,68 EUR) herausgerechnet werden. Das bedeutet, dass nur der Anteil von 1,68 EUR der Umsatzsteuer mit 19 % unterliegt.
Nebenkosten im Business-Package bzw. in der Service-Pauschale
Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit 2-mal in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm pro Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 EUR, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen:
Gesamtpreis (brutto) 120 EUR × 2 = |
240,00 EUR |
15 % für Business-Package/Service-Pauschale |
36,00 EUR |
Preis für die Übernachtung |
204,00 EUR |
Als Leistungsempfänger rechnet der Unternehmer dann aus der Business-Pauschale bzw. der Service-Pauschale das Frühstück mit einem pauschalen Betrag wie folgt heraus:
Business- bzw. Service-Pauschale |
36,00 EUR |
davon entfallen auf das Frühstück (28 EUR × 2 = 56 EUR × 20 % = 11,20 EUR) |
- 11,20 EUR |
übrige Leistungen = Reisenebenkosten |
24,80 EUR |
Bezeichnung |
Bruttobetrag |
Nettobetrag |
Umsatzsteuer/Vorsteuer |
Reisenebenkosten |
24,80 EUR |
20,84 EUR |
3,96 EUR |
Hinweis: Die Nebenkosten können als Betriebsausgaben gebucht werden, wenn davon auszugehen ist, dass darin keine Kosten für Pay-TV, private Telefonate, Massagen usw. enthalten sind.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4670/6670 |
Reisekosten Unternehmer |
20.84 |
|
|
|
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
3,96 |
1200/1800 |
Bank |
24,80 |
Der Unternehmer kann die Vorsteuer aus den Kosten für das Frühstück als Vorsteuer geltend machen. Die Kosten (netto) bucht er als Privatentnahme, weil für die Verpflegung nur die Verpflegungspauschale angesetzt werden kann (ist in diesem Beispiel nicht berücksichtigt).
Hat der Unternehmer eine Übernachtung mit Halb- oder Vollpension gebucht, dann muss er nicht nur das Frühstück, sondern auch das Mittag- und Abendessen aus dem Gesamtpreis herausrechnen. Die pauschale Herausrechnung aus dem Gesamtbetrag mit 20 % von 28 EUR = 5,60 EUR für Frühstück und mit 40 % von 28 EUR = 11,20 EUR für Mittag- bzw. Abendessen, ist nicht möglich, wenn der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll. Das Hotel oder die Pension muss Übernachtung und Verpflegung getrennt ausweisen, wobei die Speisen und Getränke wegen des 19 %igen Steuersatzes getrennt ausgewiesen werden müssen.