Simon Hauck, Dr. Chantal Naumann
1 Einleitung
Rz. 1
Unter Reisekosten versteht man alle Aufwendungen, die auf eine nahezu ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste, vorübergehende Tätigkeit außerhalb der Wohnung und Betriebs- bzw. ersten Tätigkeitsstätte des Unternehmers bzw. Arbeitnehmers zurückzuführen sind. Darunter fallen Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und Reisenebenkosten.
Rz. 2
Bei Reisekosten steht regelmäßig die Frage des Betriebsausgabenabzugs nach § 4 Abs. 4 EStG im Vordergrund, daneben die Möglichkeit der steuerfreien Erstattung an Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 16 EStG.
Rz. 3
Handelsrechtlich stellen Reisekosten üblicherweise laufenden Aufwand der Periode dar. Allerdings kann deren Aktivierung geboten sein, soweit sie als Nebenkosten den Anschaffungs- oder Herstellungsvorgängen zuzurechnen sind.
2 Betriebliche Veranlassung der Reisekosten als Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit
2.1 Grundlagen
Rz. 4
Reisekosten können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie betrieblich/beruflich veranlasst sind. Problematisch ist die Behandlung von Aufwendungen für Reisen, die sowohl aus betrieblichen/beruflichen als auch aus privaten Gründen unternommen werden. Der Große Senat des BFH hat für einen derartigen Fall entschieden, dass die Aufwendungen für die Hin- und Rückreise in Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und Aufwendungen der privaten Lebensführung nach den privat und betrieblich/beruflich veranlassten Zeitanteilen der Reise aufzuteilen sind, wenn die betrieblich/beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Je nach Gewicht der privaten und beruflichen "Veranlassungsbeiträge" komme im Einzelfall auch ein anderer Aufteilungsmaßstab oder gar der Verzicht auf die Aufteilung in Betracht.
Rz. 5
Der Beschluss des Großen Senats bedeutet eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und eine Absage an das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Der Beschluss wurde von der Finanzverwaltung anerkannt. Mit Schreiben vom 6.7.2010, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist, hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Umsetzung des Beschlusses veröffentlicht. Es ergeben sich folgende Grundsätze: