Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
Linienbusfahrer beginnen und beenden ihren Fahrdienst regelmäßig an einem Busdepot. Das Busdepot stellt den Tätigkeitsmittelpunkt der Linienbusfahrer dar, welche deshalb keine Fahrtätigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG ausüben. Maßgeblich für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen von Linienbusfahrern ist deren arbeitstägliche Abwesenheitsdauer von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt.
Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer war im Streitjahr als Linienbusfahrer tätig. Das jeweils zu führende Fahrzeug übernahm er arbeitstäglich an einem bestimmten Busdepot und stellte es dort wieder ab. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Aufwendungen für die Wege zwischen seiner Wohnung und dem Busdepot für 228 Tage geltend. Darüber hinaus beantragte er die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen für eine mindestens achtstündige Abwesenheit bei Fahrtätigkeit an 228 Tagen in Höhe von pauschal 1.368 EUR (228 Tage × 6 EUR). Das Finanzamt lehnte den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen ab, weil der Arbeitnehmer arbeitstäglich weniger als 8 Stunden einer Auswärtstätigkeit nachging.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Es stellte für die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen des Linienbusfahrers auf dessen arbeitstägliche Abwesenheitsdauer vom Tätigkeitsmittelpunkt im Busdepot ab. Danach war der Arbeitnehmer arbeitstäglich weniger als 8 Stunden auswärts tätig, sodass kein Anspruch auf die steuermindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen bestand.
Hinweis
Entscheidend für den steuerfreien Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen durch den Arbeitgeber bzw. den Abzug als Werbungskosten ist die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte an dem jeweiligen Kalendertag, wobei nach dem Gesetz eine Mindestabwesenheit von 8 Stunden täglich erforderlich ist. Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, sondern an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird, stellt das Gesetz für die Berechnung der Abwesenheitsdauer allein auf die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung ab.
Nachdem das Finanzgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH festgestellt hatte, dass im Streitfall das Busdepot die regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers bildete, rechnete die Abwesenheitszeit (nur) vom Verlassen des Busdepots bis zur Rückkehr ins Busdepot. Die Zeit für den Weg zwischen Wohnung und Busdepot blieb hingegen unberücksichtigt.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 19.02.2010, 6 K 228/09