OFD Chemnitz, Verfügung v. 07.04.2004, S2350-62/8-St22

[Diese Verwaltungsanweisung wird mit Ablauf des 31.12.2007 nicht mehr angewandt.]

Bei Auswärtstätigkeiten von Angehörigen der Bundeswehr werden bei unentgeltlicher bzw. teilentgeltlicher Verpflegung von der Bundeswehr folgende Reisekostenerstattungen/Trennungsgelder gezahlt:

  1. Tagegeld (§ 9 Bundesreisekostengesetz [BRKG])
  2. Trennungsreisegeld (§ 22 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 1 Trennungsgeldverordnung [TGV])
  3. Trennungstagegeld (§ 22 BRKG i. V. m. § 3 Abs. 3 TGV) ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit
  4. Aufwandsvergütung bei Truppenübungen (§ 17 BRKG).
 

1 Tagegeld und Trennungsreisegeld

Die Zahlung von Tagegeld und Trennungsreisegeld richtet sich nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG. Bei unentgeltlicher Verpflegung von Amts wegen werden vom Tagegeld/Trennungsreisegeld

  für das Frühstück 20 %  
  für das Mittag- und Abendessen je 35 % einbehalten (§ 12 BRKG).

Bei ganztägiger Abwesenheit und unentgeltlicher Gewährung von drei Mahlzeiten werden demnach 90 % des Tagegeldes und des Trennungsreisegeldes i. H. v. 24 EUR (= 21,60 EUR) einbehalten und die übrigen 10 % (2,40 EUR) steuerfrei ausgezahlt.

Bei teilentgeltlicher Verpflegung (Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung) wird das vom Soldaten zu entrichtende Entgelt (derzeit max. 3,60 EUR) dem auszuzahlenden Betrag hinzugerechnet, so dass in diesem Fall insgesamt 6 EUR (2,40 EUR + 3,60 EUR) steuerfrei erstattet werden.

 

1.1 Steuerliche Würdigung

Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3 2. HS LStR).

a) Unentgeltliche Verpflegung

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 2,40 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 21,60 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber” LStH). => Beispiel 1

Der Einbehalt setzt sich zusammen aus

  • dem Sachbezugswert[1] für die unentgeltlich gewährten Mahlzeiten i. H. v. gesamt 6,53 EUR, die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
  • einem Differenzbetrag i. H. v. 15,07 EUR.

b) Teilentgeltliche Verpflegung

Der Werbungskostenabzug für Verpflegungsmehraufwendungen ist aufgrund der nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Arbeitgebererstattung i. H. v. 6 EUR und dem amtlichen Einbehalt i. H. v. 18 EUR ausgeschlossen (R 39 Abs. 1 Satz 3 2. HS LStR, H 39 „Werbungskostenabzug bei Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber” LStH). => Beispiel 2

Der Einbehalt setzt sich zusammen aus

  • dem Wert für die verbilligt gewährten Mahlzeiten i. H. v. 2,93 EUR (6,53 EUR – 3,60 EUR), die sonst versteuert werden müssten (R 31 Abs. 8 Nr. 4 LStR) und
  • einem Differenzbetrag i. H. v. 15,07 EUR.
 

2 Trennungstagegeld

Das Trennungstagegeld wird ab dem 15. Tag der Auswärtstätigkeit gezahlt. Es richtet sich nach den Sachbezugswerten.

Ein lediger Soldat erhält danach 6,53 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 1 TGV).

Bei Soldaten mit nach der TGV berücksichtigungsfähigen Angehörigen und Haushaltshilfen, die einen getrennten Haushalt führen, erhöht sich das Trennungstagegeld auf 150 v. H. der Sachbezüge; es beträgt 9,80 EUR (§ 3 Abs. 3 Satz 2 TGV).

Werden von Amts wegen unentgeltlich Mahlzeiten gewährt, wird das Trennungstagegeld für jede gewährte Mahlzeit um deren Sachbezugswert gekürzt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 1. HS TGV). Bei unentgeltlicher Gewährung aller Mahlzeiten wird demnach kein Trennungstagegeld ausgezahlt.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV erhöht sich dieser Kürzungsbetrag um 50 v. H. auf 150 v. H. des amtlichen Sachbezugswerts (§ 3 Abs. 3 Satz 3 2. HS TGV), so dass ebenfalls kein Trennungstagegeld ausgezahlt wird.

Bei teilentgeltlicher Gewährung von Mahlzeiten werden in den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 1 TGV die Sachbezüge um 90 v. H. gekürzt (analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BRKG) und der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR dem gekürzten Tagegeld (6,53 EUR – 5,88 EUR = 0,65 EUR) hinzugerechnet. Es werden 4,25 EUR erstattet.

In den Fällen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV werden die um 50 v. H. erhöhten Sachbezüge ebenfalls um 90 v. H. gekürzt (9,80 EUR – 8,82 EUR = 0,98 EUR). Der vom Soldaten gezahlte Betrag i. H. v. 3,60 EUR wird dem gekürzten Trennungstagegeld hinzugerechnet. Es werden 4,58 EUR erstattet.

 

2.1 Steuerliche Würdigung

Behält der Arbeitgeber für unentgeltlich/teilentgeltlich gewährte Mahlzeiten Beträge ein, die über den amtlichen Sachbezugswerten liegen, ist der Differenzbetrag zwischen dem amtlichen Einbehalt und den steuerlichen Sachbezugswerten nicht als Werbungskosten abzugsfähig (R 39 Abs. 1 Satz 3 2. HS LStR).

Der amtliche Einbehalt kann nach dem Reisekostenrecht maximal in Höhe der ungekürzten Trennungstagegelder nach der TGV (6,53 EUR/9,80 EUR) erfolgen.

Für das Steuerrecht sind die Pauschbeträg...

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