OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.9.2013, G 1422 - 2013/0023 - St 161
Bietet ein Unternehmen dem Kunden Reisen als Gesamtpaket, d.h. unter Verbindung mehrerer Komponenten (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge) an, stellt sich die Frage, ob die Hotelkosten der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unterliegen. In diesen Fällen erbringt der Gewerbetreibende die Einzelleistungen (Beförderung, Unterbringung, Verpflegung, Ausflüge, Wellness) typischerweise nicht vollständig selbst, sondern – zumindest teilweise – durch Subunternehmer. Für Unterbringung und Verpflegung werden dabei typischerweise Hotelkontingente im Voraus erworben und vom Reiseveranstalter im Laufe des Jahres abgerufen.
Nach Erörterung auf Bund-/Länderebene bitte ich dazu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Aufwendungen eines Reiseveranstalters im Zusammenhang mit der bloßen Reservierung eines Zimmerkontingents (Reservierungsvertrag) unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung.
Bei der Buchung von Hotelunterkünften durch den Reiseveranstalter liegt zwischen diesem und dem jeweiligen Hotelbetreiber ein gemischter Vertrag vor, dessen gewerbesteuerliche Behandlung sich nach den Grundsätzen der Rz. 6 und 7 der gleich lautenden Ländererlasse vom 2.7.2012 richtet. Die zwischen Reiseveranstalter und Hotelbetreiber geschlossenen Verträge stellen – ungeachtet des Umfangs des Leistungspakets – keine Verträge besonderer Art dar, weil ihnen weder die Raumüberlassung noch eine sonstige Leistung das Gepräge gibt. Vielmehr sind die einzelnen Leistungskomponenten dieser Verträge getrennt zu betrachten. Es handelt sich demnach nicht um ein „einheitliches und unteilbares Ganzes”. Im Ergebnis unterliegen somit sämtliche der Hotelunterkunft zuzurechnenden Entgelte der Hinzurechnung.
Hinsichtlich der in der Hotelbranche üblicherweise vorkommenden Paketvereinbarungen werden folgende Leistungen von der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e GewStG mit umfasst:
- Die üblicherweise unmittelbar mit der Überlassung der Unterkunft einhergehenden Nebenleistungen wie z.B. Zimmerreinigung und Rezeption.
- Die als Nebenleistung mit der Hotelunterkunft verbundene Nutzungsberechtigung hoteleigener Anlagen wie z.B. Schwimmbad, Sauna, Sportstätten.
Nicht hinzuzurechnen sind Entgelte für Leistungen, denen ein eigener wirtschaftlicher Gehalt beizumessen ist und deren Inanspruchnahme für gewöhnlich eine (aufpreispflichtige) gesonderte Vereinbarung zugrunde liegt. Diese Leistungen stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hotelunterkunft. Hierzu dürften insbesondere Verpflegungsleistungen im Hotelrestaurant, spezielle Wellnessleistungen sowie Ausflüge etc. zählen.
Sofern die Aufwendungen hierfür nicht gesondert im Vertragspaket ausgewiesen werden, ist der hierauf entfallende Anteil durch Schätzung zu ermitteln (vgl. auch Urteil des Sächsischen FG vom 28.9.2011, 8 K 239/11 und Beschluss des BFH vom 1.8.2012, IV R 55/11 über die Aussetzung des Revisionsverfahrens).
Beim FG Münster ist nunmehr unter den Az. 9 K 1472/12 G ein Klageverfahren zu der Frage anhängig, ob der Hoteleinkauf eines Reiseveranstalters der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unterliegt. Unstreitig ist hierbei die Aufteilung der Entgelte, vielmehr wird geltend gemacht, dass es sich bei den Hotelleistungen dem Grunde nach nicht um hinzurechnungspflichtige Entgelte handele, da die Anpachtung von Hotelkontingenten lediglich kurzfristig erfolge (nicht länger als ein halbes Jahr). Zudem könnten die angepachteten Hotelkontingente nicht zum (fiktiven) Anlagevermögen der Klägerin gehören, da sich die Nutzungsmöglichkeit an dem jeweiligen Hotelzimmer in der Zeit der Nutzung durch den Endkunden verbrauche.
Das Verfahren wird als Musterverfahren geführt. Einsprüche von Reiseveranstaltern können unter Bezugnahme auf dieses Urteil mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen.
Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e