(1) 1Der Steuerschuldner (§ 19) ist neben der Verpflichtung aus § 7 Absatz 3 verpflichtet, für jede einzelne Wettannahmestelle getrennte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Sportwettensteuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen. 2Ist ein steuerlicher Beauftragter gemäß § 22 benannt, hat der Veranstalter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monatlich zu übermitteln.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
1. |
Name und Anschrift des Wettenden, |
2. |
Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1), |
3. |
Beschreibung der Sportwette und der Art der Sportwette sowie des Sportereignisses, auf das sich die Sportwette bezieht, |
4. |
geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Sportwette, |
5. |
Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 Absatz 2), |
6. |
Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und |
7. |
Höhe der Steuer. |
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