Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

[1] § 64 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 23.05.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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