§ 22 Definition der Lotterie und Ausspielung
(1) Ein öffentliches Glücksspiel, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance
1. |
auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie und |
2. |
auf einen Sachgewinn oder geldwerten Vorteil oder einer Kombination aus beidem zu erlangen, ist eine Ausspielung. |
(2) 1Ein bestimmter Plan im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn Regelungen für den Gewinnfall und die Gewinnhöhe bestehen, die für die Gesamtheit der teilnehmenden Spieler gelten. 2Dabei ist es unerheblich, ob die mögliche Gewinnhöhe im Zeitpunkt der Teilnahme bereits bekannt ist.
(3) Unter Zweitlotterie im Sinne des § 26 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind Veranstaltungen zu verstehen, bei denen der Veranstalter keine eigene Verlosung von Gewinnen vornimmt, sondern der Eintritt eines Gewinns oder Verlusts des Teilnehmers vom Ausgang einer anderen Lotterie (Erstlotterie) abhängt.
(4) Eine Klassenlotterie ist eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des Absatzes 1, bei der der Spielzeitraum mit einer oder mehreren Gewinnmöglichkeiten in jeweilige Klassen unterteilt ist.
§ 23 Öffentliche Veranstaltung
1Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. 2Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. 3Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Veranstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der Lotteriesteuer nicht bindend.
§ 24 Veranstalter
(1) 1Veranstalter einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung ist diejenige Person, die das Spielgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet. 2Sie ordnet insbesondere die regelungsbedürftigen Fragen im Verhältnis zu den teilnehmenden Spielern, z. B. durch vorformulierte Vertragsbedingungen.
(2) Veranstalter einer Zweitlotterie ist derjenige, der dem Teilnehmer gegen Entgelt Gewinnchancen nach einem bestimmten Plan eröffnet und den Gewinn schuldet, wobei der Eintritt eines Gewinns vom Ausgang einer anderen Lotterie abhängt.
§ 25 Veranstaltungsort
(1) In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort dort, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat, unabhängig davon, wo der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen vornimmt.
(2) 1In den Fällen des § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist der Veranstaltungsort im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes belegen, wenn der Spieler die zur Entstehung des Spielvertrages erforderlichen Handlungen im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes vornimmt. 2Maßgeblich für die Ortsbestimmung ist grundsätzlich der Ort der physischen Anwesenheit des Spielers. 3Sofern der Veranstalter den Ort der physischen Anwesenheit des Spielers nicht feststellen kann, gilt der Wohnsitz des Spielers als Veranstaltungsort. 4Dies gilt unabhängig davon, wo der Veranstalter der Lotterie oder Ausspielung seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Rennwett- und Lotteriegesetzes hat oder sonstige technische Vorrichtungen (z. B. Server) vorhält.
(3) Erforderliche Handlungen zur Entstehung des Spielvertrages sind die Handlungen, die zur Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Spielvertrages in jedweder Form vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form.
§ 26 Bemessungsgrundlage
(1) 1Das geleistete Teilnahmeentgelt im Sinne des § 27 des Rennwett- und Lotteriegesetzes umfasst nicht Spielboni, die dem Spielenden zur Verfügung gestellt werden, aber nicht ausbezahlt, sondern nur verspielt werden können. 2Vom Veranstalter festgelegte Gebühren sind solche, die der Veranstalter als Gläubiger beansprucht und die betragsmäßig konkret bestimmt sind.
(2) Ein Erneuerungslos im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist das Los einer Klassenlotterie mit Teilnahmeberechtigung für die folgende Klasse, das dieselbe Nummer und gegebenenfalls denselben Buchstaben des Loses trägt, mit dem der Spieler an der Vorklasse teilgenommen hat.
(3) 1Der Wert der vorgehaltenen Gewinne im Sinne des § 27 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist regelmäßig die Summe der Anschaffungskosten der einzelnen Preise. 2Werden Preise unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist deren Wert in diesem Zeitpunkt zu schätzen. 3Dabei können grundsätzlich die Anschaffungskosten vergleichbarer Wirtschaftsgüter zugrunde gelegt werden.
(4) 1Von der inländischen Behörde genehmigte Gebühren im Sinne des § 27 Absatz 4 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sind auch solche, die von Dritten erhoben werden und für die der Veranstalter lediglich...