[1] Abschn. C aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz. Anzuwenden bis 30.06.2021.

§ 47 Allgemeines

§ 47 [Allgemeines]

 

(1) 1Die Steueraufsicht über Totalisatorunternehmen betreibende Renn- und Pferdezuchtvereine (Vereine), Buchmacher, Veranstalter von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten (Veranstalter) ist nicht nur bei Festsetzung der Steuer auf Grund der eingereichten Nachweisungen und Anmeldungen auszuüben, sondern auch durch Prüfungen in den Geschäftsräumen, die der Unterhaltung der Betriebe dienen (Büros der Vereine, der Veranstalter, der Buchmacher und deren Gehilfen) sowie durch Prüfungen der Totalisatorbetriebe auf den Rennplätzen und der Örtlichkeiten, wo Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten stattfinden. 2Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1 entsprechend.

 

(2) Staatslotterien und von den Ländern oder in deren Auftrag veranstaltete Sportwetten unterliegen der Steueraufsicht nicht.

§ 48 Prüfungsfolge

§ 48 [Prüfungsfolge]

 

(1) 1Die Oberfinanzdirektion kann anordnen, daß die zuständigen Finanzämter innerhalb ihrer Bezirke im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von örtlichen Prüfungen der Betriebe vorzunehmen haben. 2Auch ohne solche Anordnungen ist es Pflicht der Finanzämter, die Wett- und Lotterieunternehmungen und die im § 43 genannten Druckereien auf Erfüllung der ihnen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz obliegenden Verpflichtungen ständig zu beaufsichtigen. 3Dies geschieht zweckmäßigerweise auf Grund eines besonderen Prüfungsplans. 4Es muß aber auch auf außergewöhnliche Prüfungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sich durch Beobachtung der Wettbetriebe, durch Einsicht der Zeitungsinserate oder aus sonstigem Anlaß ergeben, Bedacht genommen werden.

 

(2) 1Es ist Sorge zu tragen, daß die Steuerpflichtigen, insbesondere die Buchmacher und deren Gehilfen, von den beabsichtigten Prüfungen nicht vorher Kenntnis erhalten. 2Mit den Polizeibehörden ist zusammenzuarbeiten.

 

(3) 1Die Steueraufsicht erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsgebaren der Steuerpflichtigen, soweit es für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist. 2Im übrigen gelten die §§ 193, 196 bis 199, 204 und 209 AO.

§§ 49 - 50 Prüfungsmaßnahmen

§§ 49 - 50 Im allgemeinen

§ 49 [Allgemeine Prüfungsmaßnahmen]

 

(1) Bei der Steueraufsicht kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

 

a)

die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke, Aufzeichnungen und ähnlicher Unterlagen, die sich auf den Geschäftsverkehr des Steuerpflichtigen sowie auf die Versteuerung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte beziehen, namentlich der Geschäftsbücher, Wettbücher, Steuerblocks, des Schriftwechsels mit den Wettnehmern, anderen Buchmachern und mit sonstigen Personen, die unmittelbar an einem Wettgeschäft, einer Lotterie oder Ausspielung beteiligt sind. 2Das Finanzamt kann die Vorlegung dieser Schriftstücke an der Amtsstelle verlangen. 3Die Einsichtnahme soll jedoch auf Wunsch des Steuerpflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung erfolgen, sofern ihm die Vorlegung an Amtsstelle nicht zugemutet werden kann. 4Zur Vorlegung der Bücher sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind. 5Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, daß die Bücher auch in seiner Abwesenheit eingesehen werden können;

 

b)

die Inanspruchnahme anderer Personen gemäß §§ 177 bis 188 AO. 2In Frage kommt insbesondere die - erforderlichenfalls eidliche - Vernehmung von Auskunftspersonen und die Einsichtnahme in Schriftstücke anderer Personen als der Steuerpflichtigen. 3Die Einreichung derartiger Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. 4In Betracht kommen: der Schriftwechsel mit Rennvereinen, Buchmachern und Lotterieveranstaltern oder deren Gehilfen, die Wettscheine, Quittungen, Lose und Berechnungen, die sich im Besitze solcher Personen befinden, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschäftsbeziehungen getreten sind. 5Die Beeidigung der Auskunftspersonen und die Vorlegung von Schriftstücken kann mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion verlangt werden;

 

c)

das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen gemäß § 198 AO. 2Es kann insbesondere zu dem Zwecke geschehen, um entweder die Schriftstücke (Buchstabe a) einzusehen oder um nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§ 4,13 und 19 des Gesetzes innehält. 3Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit beschränken. 4Außerhalb der üblichen Geschäftsstunden dürfen die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen nur mit dessen Einwilligung betreten werden.

 

(2) 1Der Beauftragte (§ 206 AO) soll sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrags ausweisen. 2Der Steuerpflichtige hat dem Beauftragten die erforderlichen H...

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