§ 49 [Allgemeine Prüfungsmaßnahmen]

 

(1) Bei der Steueraufsicht kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

 

a)

die planmäßige Durchsicht der Schriftstücke, Aufzeichnungen und ähnlicher Unterlagen, die sich auf den Geschäftsverkehr des Steuerpflichtigen sowie auf die Versteuerung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte beziehen, namentlich der Geschäftsbücher, Wettbücher, Steuerblocks, des Schriftwechsels mit den Wettnehmern, anderen Buchmachern und mit sonstigen Personen, die unmittelbar an einem Wettgeschäft, einer Lotterie oder Ausspielung beteiligt sind. 2Das Finanzamt kann die Vorlegung dieser Schriftstücke an der Amtsstelle verlangen. 3Die Einsichtnahme soll jedoch auf Wunsch des Steuerpflichtigen in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung erfolgen, sofern ihm die Vorlegung an Amtsstelle nicht zugemutet werden kann. 4Zur Vorlegung der Bücher sind die Steuerpflichtigen und diejenigen Angestellten verpflichtet, die mit deren Verwahrung oder deren Bearbeitung betraut sind. 5Der Steuerpflichtige hat Vorsorge zu treffen, daß die Bücher auch in seiner Abwesenheit eingesehen werden können;

 

b)

die Inanspruchnahme anderer Personen gemäß §§ 177 bis 188 AO. 2In Frage kommt insbesondere die - erforderlichenfalls eidliche - Vernehmung von Auskunftspersonen und die Einsichtnahme in Schriftstücke anderer Personen als der Steuerpflichtigen. 3Die Einreichung derartiger Schriftstücke kann nur verlangt werden unter bestimmter Bezeichnung der Rechtsvorgänge, auf die sie sich beziehen. 4In Betracht kommen: der Schriftwechsel mit Rennvereinen, Buchmachern und Lotterieveranstaltern oder deren Gehilfen, die Wettscheine, Quittungen, Lose und Berechnungen, die sich im Besitze solcher Personen befinden, die mit dem Steuerpflichtigen in Geschäftsbeziehungen getreten sind. 5Die Beeidigung der Auskunftspersonen und die Vorlegung von Schriftstücken kann mit Genehmigung der Oberfinanzdirektion verlangt werden;

 

c)

das Betreten der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen gemäß § 198 AO. 2Es kann insbesondere zu dem Zwecke geschehen, um entweder die Schriftstücke (Buchstabe a) einzusehen oder um nachzuprüfen, ob der Steuerpflichtige im laufenden Geschäftsverkehre die Vorschriften der §§ 4,13 und 19 des Gesetzes innehält. 3Der Aufenthalt in den Geschäftsräumen soll sich auf die hierzu erforderliche Zeit beschränken. 4Außerhalb der üblichen Geschäftsstunden dürfen die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen nur mit dessen Einwilligung betreten werden.

 

(2) 1Der Beauftragte (§ 206 AO) soll sich dem Steuerpflichtigen oder seinen Angestellten gegenüber auf Verlangen über seinen Auftrag durch eine mit Amtsstempel oder Siegelaufdruck versehene Ausfertigung des ihm erteilten allgemeinen oder besonderen Auftrags ausweisen. 2Der Steuerpflichtige hat dem Beauftragten die erforderlichen Hilfsmittel (Geräte, Beleuchtung) und einen angemessenen Raum oder Arbeitsplatz zur Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen (§ 197 AO).

 

(3) Die Vorschriften über Zwangsmaßnahmen insbesondere Erzwingungsstrafen enthält (§ 202 AO).

 

(4) (weggefallen)

§ 50 [Finanzamtsbeauftragte]

Die Vereine haben den Beauftragten der Finanzämter, die sich auszuweisen in der Lage sind, jederzeit kostenfrei und ungehindert Zutritt zu allen Rennen, und zwar sowohl zu dem Totalisator als auch zu den Plätzen der Zuschauer und der Buchmacher zu gewähren.

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