§ 61 [Verrechnung beigetriebener Geldbeträge]

1Wird die Rennwett- und Lotteriesteuer im Zwangsweg beigetrieben, so sind die eingegangenen Beträge zuerst auf die Kosten, sodann auf die Steuer und mit dem Reste auf die Zinsen anzurechnen. 2Das gleiche gilt von Zahlungen, die nicht die ganze Schuld decken.

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