[1] Abschn. F aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz. Anzuwenden bis 30.06.2021.

§ 62 Aktenführung

§ 62 [Aktenführung]

 

(1) 1Über jeden Verein und jeden Buchmacher, die in die nach § 8 Abs. 2 zu führende Liste eingetragen sind, und über die in der Anmeldung eingetragenen Veranstalter sind vom Finanzamt besondere Akten anzulegen, in die sämtliche die Ermittlung und Festsetzung der Steuern betreffenden Vorgänge nach der Zeitfolge geordnet aufzunehmen sind. 2Die Akten sind derart zu führen, daß eine Nachprüfung jederzeit möglich ist.

 

(2) Die gemäß § 52 eingereichten Rennberichte sind ebenfalls nach der Zeitfolge geordnet im besonderen Hefte aufzubewahren.

 

(3) Die Akten, Bücher, Listen und Nachweisungen über die Erhebung der Steuer sind fünf Jahre lang, vom Eintritt der Steuerpflicht ab gerechnet, aufzubewahren.

§ 63 Prüfungspflicht der Oberfinanzdirektionen

§ 63 Prüfungspflicht der Oberfinanzdirektionen

1Die Soll- und Einnahmebücher und die Wettsteuerzeichenbücher nebst den dazugehörigen Belegen sind nach Abschluß der Oberfinanzdirektion zur Prüfung vorzulegen. 2Das gleiche gilt für die Anmeldungen über Lotterien und Ausspielungen, die als steuerfrei anerkannt sind. 3Diese Anmeldungen sind vom Finanzamt in einem besonderen Verzeichnis zu vereinigen, das dem Landesfinanzamt zu dem für die Vorlegung des Sollbuchs vorgeschriebenen Zeitpunkt einzusenden ist.

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