10.1 Aufteilung der Rente in der Übergangsphase

Der prozentuale Besteuerungsanteil teilt die Rente in der Übergangsphase bis einschließlich 2039 in 2 Teile auf, und zwar

  • in den Teil der Jahresrente, der versteuert werden muss (Besteuerungsanteil), und
  • in den Teil der Jahresrente, der steuerfrei bleibt (Rentenfreibetrag).

Kern der nachgelagerten Rentenbesteuerung ist in der Übergangsphase der Rentenfreibetrag. Das ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente.[1] Der steuerfreie Teil der Rente – ein fester EUR-Betrag – wird vom Finanzamt für jeden Rentnerjahrgang als Festbetrag bestimmt, als Rentenfreibetrag "eingefroren" und gilt in dieser Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente[2], bei Altersrenten somit lebenslang. Die Festschreibung gilt allerdings erst ab dem Jahr, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.

 
Wichtig

Rentenfreibetrag wird für jede Rente gesondert ermittelt

Bei Steuerpflichtigen, die mehrere Renten beziehen, z. B. eine Altersrente und eine Witwen- oder Rürup-Rente, wird für jede Rente ein gesonderter Renten­freibetrag ermittelt. Die Festschreibung des Renten­freibetrags führt dazu, dass künftige Rentenerhöhungen immer in voller Höhe steuerpflichtig sind und nicht nur mit dem prozentualen Besteuerungsanteil.

Der Rentenfreibetrag berücksichtigt, dass in einer Übergangsphase ein Teil der Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet wurde und aus verfassungsrechtlichen Gründen daher keine sofortige Vollbesteuerung zulässig ist. Regelmäßige Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des "persönlichen Rentenfreibetrags".[3] Rentenerhöhungen erhöhen mithin den Besteuerungsanteil. Dessen Quote am Jahresbetrag der Rente steigt folglich durch Abzug des festgeschriebenen steuerfreien Anfangsbetrags.

 
Praxis-Beispiel

Festschreibung des Rentenfreibetrags gilt für die gesamte Laufzeit

A ist "Bestandsrentner", da seine Rente vor 2005 begonnen hat. Sein Rentenfreibetrag beträgt 50 % von 18.000 EUR = 9.000 EUR. Unterstellt man, dass A im Jahr 2023 eine Rente von 23.000 EUR erhält, muss er einen Betrag von 23.000 EUR (Brutto-Rentenbetrag) abzgl. 9.000 EUR (Rentenfreibetrag) = 14.000 EUR versteuern. Das entspricht einem steuerpflichtigen Anteil von 60,87 % der Jahresrente 2023. A muss deshalb, obwohl er Bestandsrentner ist, in späteren Jahren mehr als 50 % seiner Rente versteuern, wenn es tatsächlich zu Rentenerhöhungen gekommen ist.

10.2 Rentenbeginn vor 2005

Für die Ermittlung des Rentenfreibetrags ist prinzipiell die Rente des Jahres zugrunde zu legen, das "dem Jahr des Rentenbeginns folgt".[1] Das führt bei Bestandsrenten mit Rentenbeginn vor 2005 zu Problemen. Ob bei Bestandsrenten der Freibetrag unter Zugrundelegung des für 2005 maßgeblichen Prozentsatzes nach den gesamten Bezügen des Jahres 2005 oder 2006 zu bemessen ist, ist nicht eindeutig. Die Finanzverwaltung[2] vertritt die Ansicht, dass die Bezüge des Jahres 2005 zugrunde zu legen sind.[3] Der BFH[4] hat in einem Urteilsfall nicht beanstandet, dass das Finanzamt den für das Jahr 2005 ermittelten steuerfreien Anteil der Rente auch der Besteuerung der Rente des Jahres 2006 zugrunde gelegt hat.

[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 230.
[3] A.A. Risthaus, DB 2004 S. 1329, 1334.

10.3 Rentenbeginn ab 2005

Bei Rentenbeginn ab 2005 beträgt der prozentuale Besteuerungsanteil – wie für Bestandsrenten – 50 %. Der Rentenfreibetrag wird bei ab 2005 beginnenden Renten aber erst ab dem Jahr ermittelt, das auf das Jahr des ersten Rentenbezugs folgt.[1] Das gilt auch für Renten, die am 1.1.2005 beginnen. Da die meisten Rentner im ersten Jahr ihres Rentenbezugs ihre Rente nur für einen Teil des Jahres beziehen, wird der endgültige Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn ab 2005 oder später erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahres ermittelt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Der BFH[2] hat diese Berechnungsweise bestätigt und entschieden, dass die Höhe des steuerfreien Teils einer Rente nach den Verhältnissen des Jahres zu ermitteln ist, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt. Dies gilt auch, wenn die Rente schon im Jahr ihres Beginns für volle 12 Monate bezogen wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Rentenfreibetrags bei unterjährigem Rentenbeginn

A bezieht ab dem 1.7.2023 eine Altersrente von monatlich 1.000 EUR (Jahresrente 2023 = 6.000 EUR). Rentenbeginn war der 1.7.2023, ...

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