11.1 Altersrenten
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden geleistet wegen
- Alters,
- verminderter Erwerbsfähigkeit oder
- Todes.
Altersrenten werden prinzipiell ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn – also am entsprechenden Monatsersten – alle Bedingungen für ihre Zahlung erfüllt sind. Seit April 2004 werden Renten für Neurentner am Monatsende ausgezahlt, für alle bisherigen Rentner bleibt es bei der Rentenzahlung im Voraus. Es gibt verschiedene Formen von Altersrenten. Die wichtigste ist die Regelaltersrente, auf die Personen Anspruch haben, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Für Personen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Regelaltersrente stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt seit 2012 zunächst bis 2024 in 1-Monats-Abschnitten, später bis 2031 in 2-Monats-Abschnitten. Neben der Regelaltersrente gibt es die Altersrente
- für langjährig Versicherte,
- für schwerbehinderte Menschen,
- für besonders langjährig Versicherte,
- für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
- wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und
- für Frauen.
Besteuerung einer Regelaltersrente
A bezieht ab 1.7.2023 wegen Erreichen der Lebensaltersgrenze eine Regelaltersrente von monatlich 1.000 EUR, die ab 1.7.2024 auf angenommen 1.032 EUR erhöht wurde. Rentenbeginn war der 1.7.2023, daraus ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 83,0 % und ein steuerfreier Teil von 17,0 %. Zu versteuern sind:
im Jahr 2025: Jahresrente: 6 × 1.000 EUR + 6 × 1.032 EUR = |
12.192 EUR |
Besteuerungsanteil (maßgebend ist das Jahr 2024): 83,0 % von 12.192 EUR |
10.119 EUR |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. 102 EUR |
Sonstige Einkünfte |
10.017 EUR |
11.2 Erwerbsminderungsrenten
11.2.1 Grundsätzliches
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in einem bestimmten Maß eingeschränkt oder weggefallen ist. Diese Renten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres) gezahlt, da dann die Regelaltersrente anschließt. Es ist sichergestellt, dass eine Regelaltersrente nicht niedriger ausfällt als eine zuvor gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es wird u. a. unterschieden zwischen
- Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Renten für Bergleute, wenn sie im Bergbau vermindert berufsunfähig sind.
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden prinzipiell befristet gezahlt, und zwar längstens für 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind abgekürzte Leibrenten.
Von der nachgelagerten Rentenbesteuerung sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Seit 2005 werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils gleich behandelt. Auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ein Rentenfreibetrag ermittelt und für die Folgejahre festgeschrieben. Eine Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht. Das gilt ab 2005 sowohl für alle bestehenden als auch neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrenten. Ab 2005 spielt es für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente keine Rolle mehr, wie lange die Laufzeit der Rente ist. Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns bzw. das Jahr 2005 für bereits bestehende Erwerbsminderungsrenten. Für am 1.1.2005 bereits laufende und im Jahr 2005 beginnende Erwerbsminderungsrenten beträgt der Besteuerungsanteil im Jahr 2005 somit 50 %. Entsprechendes gilt für Nachzahlungen von Erwerbsminderungsrenten, die nach dem 31.12.2004 zufließen, aber Zeiträume vor dem 1.1.2005 betreffen.
Das Jahr des Rentenbeginns ergibt sich auch bei Erwerbsminderungsrenten aus dem Rentenbescheid. Hat das Finanzamt das Jahr des Rentenbeginns falsch angesetzt, kann dies bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht nachträglich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden. Der Rentenbescheid ist im Hinblick auf die Rentenbezugsdauer kein sog. Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung.
11.2.2 Verlängerung einer Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich befristet gezahlt. Wird eine solche Rente wegen derselben Krankheit nach Ablauf der zeitlichen Befristung verlängert oder wiederholt bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmitte...