11.2.1 Grundsätzliches
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge einer Krankheit oder eines Unfalls in einem bestimmten Maß eingeschränkt oder weggefallen ist. Diese Renten werden längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres) gezahlt, da dann die Regelaltersrente anschließt. Es ist sichergestellt, dass eine Regelaltersrente nicht niedriger ausfällt als eine zuvor gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Es wird u. a. unterschieden zwischen
- Renten wegen voller Erwerbsminderung,
- Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Renten für Bergleute, wenn sie im Bergbau vermindert berufsunfähig sind.
Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden prinzipiell befristet gezahlt, und zwar längstens für 3 Jahre nach Rentenbeginn. Sie werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind abgekürzte Leibrenten.
Von der nachgelagerten Rentenbesteuerung sind alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Seit 2005 werden Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils gleich behandelt. Auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird ein Rentenfreibetrag ermittelt und für die Folgejahre festgeschrieben. Eine Besteuerung mit dem günstigeren Ertragsanteil kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht. Das gilt ab 2005 sowohl für alle bestehenden als auch neu hinzukommenden Erwerbsminderungsrenten. Ab 2005 spielt es für die Höhe des steuerpflichtigen Anteils der Rente keine Rolle mehr, wie lange die Laufzeit der Rente ist. Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns bzw. das Jahr 2005 für bereits bestehende Erwerbsminderungsrenten. Für am 1.1.2005 bereits laufende und im Jahr 2005 beginnende Erwerbsminderungsrenten beträgt der Besteuerungsanteil im Jahr 2005 somit 50 %. Entsprechendes gilt für Nachzahlungen von Erwerbsminderungsrenten, die nach dem 31.12.2004 zufließen, aber Zeiträume vor dem 1.1.2005 betreffen.
Das Jahr des Rentenbeginns ergibt sich auch bei Erwerbsminderungsrenten aus dem Rentenbescheid. Hat das Finanzamt das Jahr des Rentenbeginns falsch angesetzt, kann dies bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht nachträglich nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO korrigiert werden. Der Rentenbescheid ist im Hinblick auf die Rentenbezugsdauer kein sog. Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung.
11.2.2 Verlängerung einer Erwerbsminderungsrente
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich befristet gezahlt. Wird eine solche Rente wegen derselben Krankheit nach Ablauf der zeitlichen Befristung verlängert oder wiederholt bewilligt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar aneinander an, ist steuerlich nicht von mehreren abgekürzten Leibrenten auszugehen. Nach Ansicht des BFH liegt eine einzige abgekürzte Leibrente vor, die mit Eintritt des Versicherungsfalls beginnt. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Besteuerungsanteils der Prozentsatz des ursprünglichen Rentenbeginns maßgebend ist.
11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
Eine Erwerbsminderungsrente wird spätestens nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des Berechtigten in die Regelaltersrente umgewandelt. Dann gilt Folgendes:
- Für die Altersrente wird der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Es kommt die Sonderregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG zur Anwendung, die für Renten gilt, die nach dem 31.12.2004 aus derselben Versicherung einander nachfolgen, z. B. Altersrente anstelle der zuvor gezahlten Erwerbsminderungsrente. In diesen Fällen richtet sich der Prozentsatz zur Ermittlung des Besteuerungsanteils der nachfolgenden Rente nach dem Jahr, das sich rechnerisch ergibt, wenn die Laufzeit der vorgehenden Rente von dem "Jahr" des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; mindestens ist jedoch der Prozentsatz des Jahres 2005 von 50 % anzusetzen. Die Finanzverwaltung zieht zur Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente die Laufzeit der vorhergehenden Renten ab.
- Der Rentenfreibetrag für die Erwerbsminderungsrente wird im Jahr der Umwandlung in dem Verhältnis angepasst, in dem der Gesamtbetrag der Erwerbsminderungsrente in diesem Jahr zum Jahresrentenbetrag bei Ermittlung des ursprünglichen Rentenfreibetr...