Renten aus privaten Rentenversicherungen zählen i. d. R. zu den Leibrenten, da sie ab einem bestimmten Alter und lebenslänglich an eine Person gezahlt werden. Die Zahlungen sind deshalb nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur i. H. d. Ertragsanteils steuerpflichtig. Der Ertragsanteil berechnet sich bei Leibrenten nach dem Lebensalter bei Rentenbeginn.
Auch bei Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung gegen eine Einmalzahlung handelt es sich steuerlich um Renteneinkünfte, die mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegen, nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Rente aus einer privaten Rentenversicherung ist mit dem gesamten Betrag, also mit Garantie- und Überschussanteil, nur i. H. d. Ertragsanteils zu versteuern.
Ertragsanteilstabellen
Die Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG enthält die Ertragsanteile für lebenslange Leibrenten, die Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV die für abgekürzte Leibrenten. Die Ertragsanteilstabellen gelten für alle Rentenzahlungen ab 1.1.2005, auch für bereits zu diesem Zeitpunkt laufende Renten.
Bei lebenslangen Renten hängt die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils vom Lebensalter bei Rentenbeginn ab. Je früher die Rente beginnt, desto länger sind statistisch gesehen die Lebenserwartung und damit auch die Laufzeit der Rente. Entsprechend höher ist folglich der Ertragsanteil. Bei abgekürzten Leibrenten hängt der steuerpflichtige Ertragsanteil von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ab: Je länger die Laufzeit, desto höher ist der Ertragsanteil.
Besteuerung einer Leibrente aus privater Rentenversicherung
A erhält nach Vollendung seines 65. Lebensjahres ab 2024 eine lebenslange Leibrente aus einer privaten Rentenversicherung von monatlich 1.000 EUR. Das ergibt eine Jahresrente von 12.000 EUR.
A muss versteuern:
im Jahr 2024: Jahresrente |
12.000 EUR |
Ertragsanteil: 18 % von 12.000 EUR |
2.160 EUR |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. 102 EUR |
Sonstige Einkünfte 2024 |
2.058 EUR |
Wurde auch eine private Hinterbliebenenversorgung vereinbart, z. B. Witwen- oder Waisenrente für den Fall des Todes der versicherten Person, ist die anschließende Witwenrente als lebenslange Leibrente mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Maßgebend für die Höhe des Ertragsanteils ist das Alter der Witwe zu Beginn der Witwenrente. Das gilt für Witwerrenten entsprechend.
Ist die Rente an das Leben des Rentenbeziehers gebunden, wird sie aber nur für eine bestimmte Zeit ausgezahlt, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Dazu zählt die Waisenrente, die bis zu einem bestimmten Höchstalter des Kindes ausgezahlt wird. Auch abgekürzte Leibrenten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser errechnet sich aber nicht aus dem Lebensalter bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. Der Prozentsatz ist der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV zu entnehmen.
Bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Neuverträge), sind nach Auffassung der Finanzverwaltung die späteren Rentenzahlungen nicht mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte, sondern mit dem Ertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, wenn es sich um
- eine Leibrente mit einer vertraglich vereinbarten Höchstlaufzeit (abgekürzte Leibrente) oder
- um wiederkehrende Bezüge handelt, die nicht auf die Lebenszeit, sondern auf eine festgelegte Dauer zu entrichten sind (Zeitrenten).