14.1 Private Veräußerungsrenten
Eine private Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente – auch Gegenleistungsrente genannt – stellt die Gegenleistung für den Verkauf bzw. den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens oder Betriebsvermögens dar, wobei Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen worden sind. Private Veräußerungsrenten können auch zwischen nahen Angehörigen vereinbart werden.
Werbungskostenabzug beim Kauf einer Immobilie gegen private Veräußerungsrente
K erwarb Anfang 2024 von dem 65 Jahre alten V ein zur Vermietung bestimmtes Mehrfamilienhaus gegen Zahlung einer Rente von monatlich 1.500 EUR auf die Lebenszeit des V. Der Rentenbarwert entspricht dem Verkehrswert der Immobilie.
Bei K liegen i. H. d. Barwerts der Rente Anschaffungskosten vor, die – soweit sie auf das Gebäude entfallen – nach Maßgabe des § 7 EStG im Wege der AfA auf die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile von jährlich 18 % von 18.000 EUR = 3.240 EUR. V muss diese Ertragsanteile als sonstige Einkünfte versteuern.
Wird eine eigengenutzte Wohnung auf Rentenbasis erworben, gehört der Ertragsanteil dem Grunde nach nicht zu den Werbungskosten, weil die erworbene Wohnung nicht der Erzielung von Vermietungseinkünften dient. Der Ertragsanteil ist nach der Rechtsprechung des BFH überhaupt nicht abzugsfähig, obwohl der Verkäufer den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern muss.
14.2 Private Versorgungsrenten oder dauernde Lasten
Um private Versorgungsrenten oder dauernde Lasten handelt es sich bei Renten im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, wenn die Rente nicht als Gegenleistung, z. B. für ein übernommenes Haus, sondern unter Versorgungsgesichtspunkten gezahlt wird. Immobilienübertragungen gegen private Versorgungsleistungen genießen noch eine steuerrechtliche Privilegierung, wenn der Übergabevertrag bis zum 31.12.2007 abgeschlossen wurde. Die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen ist bei Übergabeverträgen bis 31.12.2007 steuerlich eine unentgeltliche Übertragung, die Versorgungsleistungen sind beim Vermögensübernehmer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. abziehbar und beim Berechtigten als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG a. F. steuerbar.
Übertragung eines Mietwohngebäudes auf den Sohn gegen dauernde Last
A übertrug 2007 ein Mietwohngebäude mit einem Verkehrswert von 1 Mio. EUR und einem jährlichen Mietertrag von 100.000 EUR im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn B. Dieser verpflichtete sich gegenüber A zu lebenslänglichen und nach § 323 ZPO abänderbaren Versorgungsleistungen i. H. v. monatlich 3.000 EUR, jährlich mithin 36.000 EUR, deren Kapitalwert 400.000 EUR beträgt. B kann seine Leistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last abziehen, A muss die zufließenden Beträge in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.
Übergabeverträge ab 1.1.2018
Wird im Rahmen von Übergabeverträgen ab 1.1.2018 Vermögen übertragen, das nicht i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 Satz 2 EStG n. F. begünstigt ist, z. B. ein Mietwohngebäude, handelt es sich nach Auffassung der Verwaltung um wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung, d. h. um eine voll- oder teilentgeltliche Übertragung, nicht um Unterhaltsleistungen.
Versorgungsleistungen, die im Zuge der Übergabe eines im Privatvermögen befindlichen Immobilienobjekts vereinbart werden, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht eröffnet ist. Da das der Einkünfteerzielung dienende Vermögen nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG privilegiert ist, liegen in Höhe des Barwerts der Versorgungsleistungen Anschaffungskosten vor, die im Wege der Abschreibung Berücksichtigung finden können, soweit sie auf das Gebäude entfallen.
Die wiederkehrenden Leistungen sind dabei aufzuteilen in ihren Barwert (Tilgungsanteil) sowie in einen Zinsanteil. Ist der Barwert der wiederkehrenden Leistungen höher als der Wert der übertragenen Immobilie, liegt in Höhe des angemessenen Kaufpreises ein vollentgeltliches Geschäft vor, während es sich bei einem etwaigen übersteigenden Betrag um eine Zuwendung nach § 12 Nr. 2 EStG handelt.
Der BFH hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt und entschieden, dass bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwertes zu Anschaffungskosten führen, die im Wege der AfA berücksichtigt werden, und in Höhe ihres Zinsanteils sofort...