8.1 Zuflussprinzip
Unabhängig davon, ob nachgelagert oder mit dem Ertragsanteil versteuert wird, zählen Renten zu den sonstigen Einkünften gem. § 22 EStG. Die Besteuerung von Renten erfolgt im Zuflusszeitpunkt. Das gilt auch für Rentennachzahlungen für frühere Jahre. In diesem Fall wird der gesamte Nachzahlungsbetrag ebenso wie die laufende Rente im Jahr des Zuflusses nachgelagert oder mit dem Ertragsanteil besteuert.
Nachzahlungsbeträge müssen gesondert erklärt werden
Der Nachzahlungsbetrag einschließlich der nachgezahlten Anpassungsbeträge für den laufenden Veranlagungszeitraum sollte in der Steuererklärung immer in die dafür vorgesehene Extrazeile des Formulars Anlage R eingetragen werden. Nachzahlungen für mehrere Jahre sind in Zeile 9 anzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Nachzahlungen in dem Rentenbetrag laut Zeile 4 enthalten sein müssen. Anhand der Eintragung in Zeile 9 prüft das Finanzamt, ob für diese Nachzahlungen eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gewährt wird.
Wer zusammen mit einer Rentennachzahlung Zinsen vom Rentenversicherungsträger erhält, muss diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG versteuern.
8.2 Werbungskosten
Zur Ermittlung der steuerpflichtigen Renteneinkünfte sind vom steuerpflichtigen Teil die mit der Rente zusammenhängenden Werbungskosten abzusetzen. Unabhängig davon, ob mit dem Ertragsanteil oder schrittweise nachgelagert versteuert wird, wird vom steuerpflichtigen Teil der Rente mindestens der Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, er wird nicht gekürzt, wenn die Rente erst im Laufe des Jahres beginnt. Falls der Steuerpflichtige mehrere Renten bezieht, erhält er den Pauschbetrag nicht für jede Rente, sondern nur einmal. Beziehen beide Ehegatten eine Rente, erhalten sie den Pauschbetrag jeweils gesondert. Bezieht nur einer der Ehegatten eine Rente, gibt es den Pauschbetrag nur einmal. Der Pauschbetrag kann die Renteneinkünfte allenfalls auf 0 EUR reduzieren, aber niemals zu negativen Einkünften führen.
Übersteigen die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag, sind die tatsächlichen Werbungskosten abziehbar. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Renteneinnahmen getätigt werden. Dazu zählen vor allem
- Rechtsberatungs- und Prozesskosten einschließlich eigener Telefon-, Fahrt- und Portokosten im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente,
- Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung der Renteneinkünfte,
- Schuldzinsen für einen Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Nachentrichtungsbeitrag selbst kann nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben im Rahmen der für Altersvorsorgeaufwendungen geltenden Höchstbeträge abgezogen werden.
- Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrags über eine sofort beginnende Leibrentenversicherungsleistung gegen Zahlung eines Einmalbetrags veranlasst sind, wenn der Rentenberechtigte nach den gegebenen Umständen, vor allem im Hinblick auf seine (statistische) Lebenserwartung bei Vertragsschluss, damit rechnen kann, dass die Einnahmen (i. H. d. Ertragsanteile) den Finanzierungsaufwand übersteigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige beim Abschluss einer privaten Rentenversicherung mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, sind in die gebotene Prognose auch solche Rentenzahlungen einzubeziehen, die nach dem Tod des Versicherungsnehmers an dessen Ehegatten als Hinterbliebenenrente ausgezahlt werden.
- Gewerkschaftsbeiträge, die ein Rentner entrichtet.
- Kosten für einen Renten- bzw. Versicherungsberater, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen stehen.
Zur Ermittlung der Renteneinkünfte ist also wie folgt zu rechnen:
Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil der Rente |
… EUR |
./. Werbungskosten, mindestens Pauschbetrag von 102 EUR |
… EUR |
= Sonstige Einkünfte |
… EUR |
Werbungskosten in voller Höhe abzugsfähig
Auch wenn die Rente nur teilweise, d. h. mit dem Besteuerungs- bzw. Ertragsanteil, zur Einkommensteuer herangezogen wird, können die tatsächlichen Werbungskosten in voller Höhe nach § 9 Abs. 1 EStG abgesetzt werden. Sind noch keine Renteneinnahmen angefallen, können die genannten Aufwendungen im Jahr der Zahlung trotzdem berücksichtigt werden. Es handelt sich dann um sog. "vorweggenommene Werbungskosten", die zu negativen Einkünften führen.