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Renten / 9 Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Hans Walter Schoor
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9.1 Grundsätzliches zur Besteuerung

Für die Besteuerung der Renten, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gelten folgende Grundsätze:

  • Alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken sowie die private Rürup-Rente werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Keine Rolle spielt mehr, ob es sich um eine Leibrente, z. B. Altersrente, oder um eine abgekürzte Leibrente, z. B. Erwerbsminderungsrente, handelt.
  • Maßgebend ist seit 2005 prinzipiell nicht mehr der Ertragsanteil der Rente, sondern der "Besteuerungsanteil" bei Beginn der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente wird vom Finanzamt als persönlicher Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
  • Bestandsrenten und Renten, die in 2005 begonnen haben, unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung.
  • Für Renten, die seit 2006 begonnen haben, wird der Besteuerungsanteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 %, für 2021 und 2022 in Schritten von 1 %, ab 2023 in Schritten von 0,5 % bis zum Jahr 2058 auf 100 % angehoben.

9.2 Besteuerungsanteil der Rente

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des prozentualen Besteuerungsanteils ist der "Jahresbetrag der Rente".[1]

Als "Rente" im steuerlichen Sinn gilt nicht der Auszahlungsbetrag der Rente, sondern der im Rentenbescheid bzw. der in der Anpassungsmitteilung ausgewiesene Brutto-Rentenbetrag. Bei Pflichtversicherten kommt es somit auf den Rentenbetrag vor Abzug des Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung und bei freiwillig oder privat Krankenversicherten auf den Rentenbetrag ohne Zuschuss zur Krankenversicherung an. Jahresbetrag der Rente ist die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge einschließlich der bei Auszahlung einbeha...

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