Die Voraussetzungen einer Leibrente sind erfüllt, wenn regelmäßig wiederkehrende Leistungen in Geld oder vertretbaren Sachen in bestimmter Höhe auf die Lebenszeit des Berechtigten zu erbringen sind. Beim Verkauf auf Leibrentenbasis erhält der Veräußerer bis an sein Lebensende regelmäßige, in gleicher Höhe wiederkehrende Zahlungen. Die Gleichmäßigkeit der Leistungen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsparteien im Übertragungsvertrag eine Wertsicherungsklausel vereinbart haben. Eine Wertsicherungsklausel berührt den Leibrentencharakter nicht.
Leibrentenzahlungen als Gegenleistung für die entgeltliche Übertragung von Haus- und Grundbesitz setzen sich aus 2 Komponenten zusammen: dem Kapitalanteil, der dem Verkehrswert des veräußerten Grundstücks entspricht, und dem Zinsanteil, sog. Ertragsanteil, der die Verzinsung des eingesetzten "Kapitals" widerspiegelt. Der Ertragsanteil ist beim Veräußerer als sonstige Einkünfte steuerbar. Der Kapitalanteil der Rente wird steuerlich nur erfasst, wenn ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.
Der einmal festgelegte Ertragsanteil bleibt für die Dauer der Rente gleich
Der Ertragsanteil hängt vom Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente ab. Er braucht nicht individuell berechnet zu werden, sondern kann aus der gesetzlichen Ertragsanteilstabelle als Prozentsatz abgelesen werden. Dieser Prozentsatz ist auf die zugeflossenen Rentenzahlungen anzuwenden. Die Höhe des Ertragsanteils wird nur einmal zu Beginn der Rente ermittelt und bleibt dann für den einzelnen Rentenfall unverändert.
Besteuerung der Rentenzahlungen beim Verkäufer mit dem Ertragsanteil
V veräußerte Anfang 2024 sein Mietwohnhaus gegen eine bis an sein Lebensende zu erbringende jährliche Rentenzahlung von 24.000 EUR (monatlich 2.000 EUR) an seine Tochter T. Der Rentenbarwert entspricht in etwa dem Wert des Hauses, die Beteiligten sind subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgegangen. V ist bei Beginn der Rente 65 Jahre alt. Die Rente ist mit ihrem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte steuerbar:
Ertragsanteil: 18 % von 24.000 EUR = |
4.320 EUR |
./. |
Werbungskosten-Pauschbetrag |
./. 102 EUR |
Sonstige Einkünfte |
4.218 EUR |
Erhöht sich die Rente aufgrund einer Wertsicherungsklausel, ist auch der Mehrbetrag nur i. H. d. Ertragsanteils als sonstige Einkünfte steuerbar. Der für die ursprüngliche Rente ermittelte Prozentsatz gilt auch für den Erhöhungsbetrag.
Ertragsanteil bleibt auch für Rentenerhöhungsbeträge prozentual gleich
Veräußerer V erhält aufgrund eines Hausverkaufs im Jahr 2018 an seine Tochter T zu fremdvergleichbaren Konditionen eine Leibrente von monatlich 1.500 EUR, die als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil gem. § 22 EStG steuerbar ist, unabhängig davon, ob das Haus vermietet oder von T eigengenutzt wird. Vom 1.1.2024 an zahlte Tochter T aufgrund einer Wertsicherungsklausel monatlich 1.650 EUR, im Jahr 2024 also 19.800 EUR. Bei Beginn der Rente im Jahr 2018 war Veräußerer V 65 Jahre alt. Der Ertragsanteil im Jahr 2024 beträgt 18 %, jetzt allerdings 18 % von (1.650 EUR × 12 =) 19.800 EUR = 3.564 EUR.