LfSt Bayern v. 4.5.2009, S 2255.1.1 - 3/2 St 32/St 33

(aus BMF vom 7.4.2009, IV C 3 – S 2255/07/10040, DOK: 2009/0230215)

Zur Frage, ob Wechselkursschwankungen bei Renten in ausländischer Währung zu einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente führen, mit der Folge einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente, hat das BMF aufgrund einer Einzelanfrage in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Auffassung vertreten:

„…Ergibt sich aufgrund von Änderungen eines Wechselkurses ein höherer oder niedrigerer Rentenbruttobetrag in Euro, obgleich sich die Höhe der Rente in der ursprünglichen Währung nicht geändert hat, hat dies bei der Besteuerung der Rente zur Folge, dass der steuerfreie Teil der Rente unter Berücksichtigung des maßgebenden Besteuerungsanteils neu berechnet wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG).

Eine Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG, die nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führt und somit zu 100 % der Besteuerung unterliegt, wird darin nicht gesehen…”

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

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