BZSt v. 12.8.2010, St II 3 S - 2257 c 38/09

Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 EStG (Mitteilungspflichtige) bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung ist das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) nach §§ 22a Abs. 2, 52 Abs. 38a EStG ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich.

Von Seiten der Mitteilungspflichtigen ist vorgetragen worden, dass bei bestimmten Fallgestaltungen (Zahlung einer Garantierente an einen Dritten) das Geburtsdatum des Leistungsempfängers – trotz Rückfrage beim Leistungsempfänger – nicht immer bekannt sei.

Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich bestimmten Datensatz ist in diesen Fällen nicht möglich. Um die Übermittlung der Rentenbezugsmitteilungen sicher zu stellen, bedarf es eines besonderen Verfahrens. Dem Mitteilungspflichtigen soll es hierdurch ermöglicht werden, alle ihm vorliegenden Daten anzugeben, die in dem amtlich bestimmten Datensatz vorgesehen sind. Zusätzlich sind die Anschrift und die Kontoverbindung des Leistungsempfängers mitzuteilen. Die praktische Umsetzung dieses Verfahrens wird derzeit noch zwischen der ZfA und den Mitteilungspflichtigen erörtert. Die Anwendung dieses Verfahren ist allerdings nur zulässig, wenn der Mitteilungspflichtige zuvor alle rechtlichen und technischen Möglichkeiten zur Ermittlung der für die elektronische Datenübermittlung erforderlichen Angaben ausgeschöpft hat. Der Mitteilungspflichtige hat in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren, dass er beim Leistungsempfänger die IdNr. und das Geburtsdatum erfragt hat und hierauf keine Angaben erhalten hat. Die Dokumentation ist erforderlich, damit die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 22a Abs. 4 EStG diesen Sachverhalt nachvollziehen kann.

Zudem ist das Verfahren ausschließlich in den oben beschriebenen Fällen zulässig. Fälle, in denen die IdNr. nicht vorliegt, weil die Antwort des BZSt im MAV noch aussteht (returnCode 4), sind mit amtlich bestimmten Datensatz nach § 22a Abs. 1 EStG zu übermitteln, sobald die IdNr. vom BZSt mitgeteilt worden ist.

Für künftige Fälle ist von den Mitteilungspflichtigen bei Vertragsschluss und vor Beginn der Auszahlung einer Leistung sicher zu stellen, dass die erforderlichen Daten (insbesondere das Geburtsdatum) des Leistungsempfängers erfragt bzw. die entsprechenden Daten aus anderen Unterlagen gespeichert werden. Beispielsweise kann bei Vorlage eines Erbscheins in der Regel das Geburtsdatum des Erben entnommen werden.

 

Normenkette

EStG § 22a

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